Ratgeber

Arbeitszeiterfassung: Was das EuGH-Urteil für Handwerksbetriebe bedeutet

Wie die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung entstanden ist, welche Anforderungen an ein System gestellt werden, was für Baustellen gilt und wie Betriebe die Vorgaben praktisch erfüllen.

Arbeitszeiterfassung: Was das EuGH-Urteil für Handwerksbetriebe bedeutet
Auf den Punkt

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 festgestellt, dass sich eine entsprechende Pflicht bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt. Für Handwerksbetriebe folgt daraus: Die Arbeitszeit ist zu erfassen, auch auf wechselnden Baustellen. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung war Gegenstand mehrerer Entwürfe – die Pflicht als solche besteht unabhängig davon.

Die Diskussion um die Arbeitszeiterfassung hat viele Handwerksbetriebe verunsichert – auch weil die gesetzliche Ausgestaltung mehrfach überarbeitet wurde. Der Grundsatz ist allerdings klar.

Wie die Pflicht entstanden ist

2019, Europäischer Gerichtshof. Das Gericht entschied, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.

2022, Bundesarbeitsgericht. Das Gericht stellte fest, dass sich eine entsprechende Pflicht bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt – unabhängig von einer noch ausstehenden gesetzlichen Neuregelung.

Seither war die konkrete Ausgestaltung Gegenstand mehrerer Gesetzentwürfe. Für Betriebe ist das nachrangig: Die Pflicht als solche besteht.

Die drei Anforderungen

Objektiv. Die Erfassung darf nicht allein auf Erinnerung beruhen. Ein am Monatsende ausgefüllter Zettel erfüllt das nur eingeschränkt.

Verlässlich. Nachträgliche Änderungen sollten erkennbar sein. Ein System, in dem Zeiten spurlos überschrieben werden können, ist schwach.

Zugänglich. Beschäftigte müssen ihre erfassten Zeiten einsehen können. Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen – ein System, in das nur das Büro schaut, erfüllt ihn nicht.

Was das für Baustellen bedeutet

Handwerksbetriebe haben ein Problem, das Bürobetriebe nicht kennen: wechselnde Einsatzorte ohne Infrastruktur.

Praktikable Lösungen:

WegVoraussetzung
App auf dem DiensthandyOffline-Fähigkeit
Erfassung durch den VorarbeiterKorrekturworkflow für alle
Sprachnotiz mit VerschriftlichungNachbearbeitung eingeplant
Papier mit zeitnaher DigitalisierungDisziplin beim Einsammeln

Die zweite Zeile ist im Bau am verbreitetsten. Zwingend ist dann, dass jeder Mitarbeitende seine Zeiten einsehen und Einwände melden kann – sonst fehlt die Zugänglichkeit.

Der Datenschutzteil

Zwei Punkte, die vor der Einführung geklärt gehören:

Standortdaten. Eine dauerhafte Verfolgung während der Arbeitszeit ist regelmäßig unverhältnismäßig. Eine punktuelle Erfassung beim Ein- und Ausstempeln kann zulässig sein, wenn sie erforderlich und transparent ist.

Leistungsauswertung. Sobald aus Zeitdaten Rückschlüsse auf die Leistung Einzelner gezogen werden, verschiebt sich die Bewertung erheblich – arbeitsrechtlich wie nach dem EU AI Act, wo Systeme zur Leistungsbewertung von Beschäftigten in Anhang III als Hochrisiko eingestuft sind.

Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Einführung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Was neben der Pflicht dabei herauskommt

Der wirtschaftliche Grund für digitale Zeiterfassung ist nicht die Pflichterfüllung, sondern die Auswertbarkeit:

  • Deckungsbeitrag je Auftrag – setzt projektbezogene Stunden voraus
  • Soll-Ist-Vergleich – welche Leistungsarten unterschätzen wir?
  • Fahrzeitanteil – lohnt sich das Einsatzgebiet?
  • Auslastung – produktive gegen unproduktive Stunden

Diese vier Auswertungen sind der Grund, warum sich die Umstellung rechnet. Die Pflicht ist nur der Anlass.

Der praktische Weg

1. Regeln festlegen. Was ist Arbeitszeit, wie werden Fahrzeiten behandelt, wer erfasst, wie wird korrigiert.

2. Eine Kolonne pilotieren. Vier Wochen, dann nachjustieren.

3. Zugänglichkeit sicherstellen. Jeder sieht seine Zeiten.

4. Auswertungsweg prüfen. Landen die Stunden in Lohnvorbereitung und Nachkalkulation?

5. Ausrollen. Kolonne für Kolonne.

Musterinformation an die Belegschaft

Die Einführung scheitert selten an der Technik und häufig an der Sorge, überwacht zu werden. Eine Seite, die vor dem Start ausgegeben und im Pausenraum ausgehängt wird, nimmt den größten Teil davon vorweg. Die folgende Formulierung ist als Rohfassung gedacht und an den eigenen Betrieb anzupassen; wo ein Betriebsrat besteht, wird sie mit ihm abgestimmt.

Information zur Arbeitszeiterfassung

Ab dem 1. des kommenden Monats erfassen wir Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit über die App [Name]. Grundlage ist die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, wie sie das Bundesarbeitsgericht 2022 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt hat.

Was erfasst wird: Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Fahrzeiten, die Baustelle beziehungsweise Projektnummer und die Tätigkeitsart.

Was nicht erfasst wird: Ihr Standort während der Arbeit. Die App zeichnet keinen Bewegungsverlauf auf. [Falls zutreffend: Beim Ein- und Ausstempeln wird einmalig geprüft, ob Sie sich im Bereich der Baustelle befinden; dieser Wert wird nicht gespeichert.]

Wozu die Daten verwendet werden: Lohnabrechnung, Nachweis der Arbeitszeit gegenüber Behörden und Auftraggebern sowie die Auswertung der Stunden je Bauvorhaben. Eine Bewertung der Leistung einzelner Mitarbeitender findet nicht statt.

Ihre Einsicht: Sie können Ihre erfassten Zeiten jederzeit in der App einsehen. Halten Sie eine Angabe für falsch, melden Sie das bei [Name]. Korrekturen werden mit Datum, Grund und Kürzel protokolliert; der ursprüngliche Wert bleibt sichtbar.

Ansprechpartner: [Name, Telefon]

Der vorletzte Absatz ist der wichtigste. Er erfüllt die Anforderung der Zugänglichkeit und ist zugleich das Argument, das im Betrieb am meisten bewirkt.

Häufige Fehlannahmen und ihre Folgen

AnnahmeWas tatsächlich gilt
„Solange kein neues Gesetz da ist, müssen wir nichts tun.”Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, unabhängig von einer Neuregelung. Wer wartet, sammelt für die Zwischenzeit keine Nachweise.
„Vertrauensarbeitszeit heißt keine Erfassung.”Vertrauensarbeitszeit betrifft die Lage der Arbeitszeit, nicht ihre Aufzeichnung. Beides lässt sich kombinieren.
„Der Vorarbeiter trägt es für die Kolonne ein, das genügt.”Für die Erfassung ja, für die Zugänglichkeit nicht. Ohne eigene Einsicht der Mitarbeitenden fehlt eine der drei Anforderungen.
„Wir stempeln per GPS, dann stimmt es sicher.”Dauerhafte Standortverfolgung ist regelmäßig unverhältnismäßig und der häufigste Grund, warum eine Einführung im Betrieb blockiert wird.
„Am Monatsende zusammen ausfüllen reicht.”Eine Aufzeichnung aus der Erinnerung ist nicht objektiv im Sinne der Rechtsprechung und im Streitfall schwach.
„Minijobber sind ausgenommen.”Gerade für geringfügig Beschäftigte bestehen zusätzlich Aufzeichnungspflichten aus dem Mindestlohnrecht.

Fünf der sechs Punkte kosten nichts als eine Entscheidung. Der teure Punkt ist der letzte in Zeile vier: Ein Betrieb, der die Einführung mit Standortverfolgung startet, verliert die Akzeptanz und braucht danach deutlich länger als einer, der ohne begonnen hätte.

Fazit

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht unabhängig vom Stand der gesetzlichen Neuregelung. Drei Anforderungen sind zu erfüllen: objektiv, verlässlich, zugänglich – und der dritte Punkt wird am häufigsten übersehen.

Für Handwerksbetriebe ist mobile Erfassung mit Korrekturmöglichkeit der praktikable Weg. Bei Standortdaten ist Zurückhaltung geboten, und die Zusage, dass die Daten nicht zur Leistungsbewertung dienen, ist für die Akzeptanz entscheidender als jede Funktion.

Übersicht erfasster Arbeitszeiten in einem Bürosystem
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FAQ

Häufige Fragen

Muss ich als kleiner Handwerksbetrieb Arbeitszeit erfassen?
Ja. Die Pflicht knüpft nicht an die Betriebsgröße an. Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten. Für Kleinbetriebe können sich Erleichterungen bei der Form ergeben, nicht aber beim Grundsatz.
Was heißt objektiv, verlässlich und zugänglich?
Objektiv: Die Erfassung darf nicht allein auf Erinnerung beruhen. Verlässlich: Manipulationen und nachträgliche Änderungen sollten erkennbar sein. Zugänglich: Beschäftigte müssen ihre erfassten Zeiten einsehen können. Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen.
Reicht Papier?
Papier erfüllt die Anforderung grundsätzlich, wenn zeitnah und vollständig geführt. Praktisch ist es fehleranfällig und schwer auswertbar. In Betrieben mit mehreren Baustellen entsteht der eigentliche Aufwand beim Zusammensuchen und Übertragen – nicht beim Ausfüllen.
Wie erfasst man auf wechselnden Baustellen?
Mobil, per App auf dem Diensthandy oder durch den Vorarbeiter für die Kolonne. Wichtig ist Offline-Fähigkeit, weil auf vielen Baustellen kein Empfang besteht, und ein Korrekturweg für falsch erfasste Zeiten.
Darf ich per GPS kontrollieren, ob jemand auf der Baustelle ist?
Eine dauerhafte Standortverfolgung während der Arbeitszeit ist rechtlich problematisch und regelmäßig unverhältnismäßig. Eine punktuelle Erfassung beim Ein- und Ausstempeln kann zulässig sein, wenn sie erforderlich und transparent ist – sie gehört in die Datenschutzinformationen und bei bestehendem Betriebsrat in eine Betriebsvereinbarung.
Was passiert bei fehlender Erfassung?
Neben aufsichtsrechtlichen Folgen entsteht vor allem ein Beweisproblem: Bei Streit über geleistete Arbeitszeit trägt der Arbeitgeber die Nachteile, wenn keine ordnungsgemäße Aufzeichnung vorliegt. Hinzu kommen Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz für bestimmte Branchen.

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