Ratgeber

Kundendaten und KI: Was im Handwerksbetrieb erlaubt ist

Welche Kundendaten in KI-Werkzeuge eingegeben werden dürfen, welche Rolle DSGVO und EU AI Act dabei spielen und wie eine praktikable Regelung für den Handwerksbetrieb aussieht.

Kundendaten und KI: Was im Handwerksbetrieb erlaubt ist
Auf den Punkt

Maßgeblich ist die DSGVO, nicht der EU AI Act: Sobald Namen, Adressen, Fotos von Wohnungen oder Angaben zu Mitarbeitern in ein KI-Werkzeug gehen, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Zulässig ist das bei einer tragfähigen Rechtsgrundlage, einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Anbieter, geklärtem Verarbeitungsort und der Zusicherung, dass Eingaben nicht zum Training verwendet werden. Der EU AI Act (VO (EU) 2024/1689) regelt daneben Transparenz- und Kompetenzanforderungen, ersetzt aber keine datenschutzrechtliche Prüfung. Praktisch trägt eine einseitige Regel: Welche Werkzeuge sind freigegeben, welche Daten dürfen hinein, was ist tabu.

Die Frage stellt sich in jedem Betrieb spätestens beim zweiten Angebotstext: Darf der Kundenname da eigentlich rein? Die Antwort hängt nicht am Werkzeug, sondern am Vertrag mit dem Anbieter und an der Art der Daten.

Zwei Regelwerke, zwei Zuständigkeiten

Im Alltag werden DSGVO und EU AI Act durcheinandergeworfen. Sie regeln Unterschiedliches.

DSGVOEU AI Act (VO (EU) 2024/1689)
GegenstandVerarbeitung personenbezogener DatenInverkehrbringen und Einsatz von KI-Systemen
Anknüpfungjede Verarbeitung, unabhängig von der TechnikRisikoklasse des Systems
Für den Handwerksbetriebim Alltag durchgehend relevantTransparenz, Kompetenz, verbotene Praktiken
Typische PflichtRechtsgrundlage, AV-Vertrag, InformationKennzeichnung, Förderung von KI-Kompetenz

Für einen Betrieb, der Standardwerkzeuge einsetzt – Textgenerierung, Belegerkennung, Sprachnotizen, Telefonassistenz – ist die DSGVO die Vorschrift, an der sich die Alltagsentscheidungen bemessen. Der AI Act wird relevant bei Systemen, die unmittelbar mit Kunden interagieren, und bei der Frage der KI-Kompetenz im Betrieb; dazu steht das Nötige unter KI-Schulungspflicht.

Was der AI Act nicht tut: Er erlaubt keine Datenverarbeitung, die datenschutzrechtlich unzulässig wäre. Und die Kompetenzanforderung aus Artikel 4 ist seit dem Digital Omnibus, der Verordnung (EU) 2026/1744, als Förderpflicht gefasst – ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss nicht garantiert werden, und ein eigener Bußgeldtatbestand für fehlende Schulung existiert nicht.

Welche Daten im Betrieb anfallen

Vier Kategorien, mit unterschiedlichem Schutzbedarf:

Kundenstammdaten. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail. Personenbezogen, aber Alltagsgeschäft. Der Umgang ist im Betrieb ohnehin geregelt.

Auftragsbezogene Angaben. Was in welcher Wohnung gemacht wird, Fotos von Innenräumen, Grundrisse, Zugangsinformationen. Deutlich sensibler als der Name allein, weil daraus Rückschlüsse auf Lebensumstände möglich sind.

Beschäftigtendaten. Arbeitszeiten, Standorte, Sprachaufnahmen, Leistungsdaten. Zusätzliche Anforderungen, dazu Mitbestimmung, wo ein Betriebsrat besteht.

Besondere Kategorien. Gesundheitsangaben tauchen im Handwerk seltener auf, aber nicht nie – etwa beim barrierefreien Umbau oder bei Notdiensteinsätzen mit Bezug zu Pflegesituationen. Hier gelten strengere Anforderungen.

Die zweite Kategorie wird regelmäßig unterschätzt. Ein Foto eines Badezimmers mit Adressbezug sagt mehr über eine Person aus als ihr Name.

Die vier Prüfpunkte vor dem Einsatz eines Werkzeugs

Erstens: Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, braucht es einen entsprechenden Vertrag. Seriöse Anbieter stellen ihn bereit, häufig als Dokument im Konto. Kein AV-Vertrag heißt: nicht für Kundendaten geeignet.

Zweitens: Verarbeitungsort und Drittlandtransfer. Wo läuft die Verarbeitung, und wenn außerhalb der EU, auf welcher Grundlage? Anbieter mit EU-Verarbeitung machen diesen Punkt einfacher.

Drittens: Training mit Eingaben. Werden Ihre Eingaben zur Verbesserung des Modells verwendet? Bei geschäftlichen Tarifen der etablierten Anbieter ist das in der Regel ausgeschlossen, bei kostenlosen Privatzugängen häufig nicht. Diese Unterscheidung ist der praktisch wichtigste Punkt im gesamten Thema.

Viertens: Löschung und Aufbewahrung. Wie lange werden Eingaben gespeichert, lässt sich die Speicherung abschalten, wie werden Daten gelöscht?

Die einseitige Regel für den Betrieb

Was in der Praxis funktioniert, ist keine Datenschutzdokumentation, sondern eine Seite, die an der Bürowand hängt und die jeder gelesen hat. Sie enthält drei Listen.

Freigegebene Werkzeuge. Namentlich, mit dem Hinweis, welcher Zugang gilt – der geschäftliche Betriebszugang, nicht das private Konto. Werkzeuge, die nicht auf der Liste stehen, sind für betriebliche Daten nicht freigegeben.

Was hinein darf. Fachliche Fragen, Textentwürfe mit Platzhaltern, technische Beschreibungen, anonymisierte Mengen und Maße.

Was nicht hinein darf. Vollständige Kundendatensätze in nicht freigegebene Werkzeuge, Fotos mit erkennbaren Personen, Zugangsdaten, Angaben zu Gesundheit oder finanziellen Verhältnissen, vertrauliche Unterlagen des Auftraggebers.

Dazu ein Satz zur Verantwortung: Ergebnisse werden vor der Verwendung geprüft. Damit ist der praktisch wichtigste Teil der Nutzungsrichtlinie abgedeckt.

Der Trick mit den Platzhaltern

Die meisten Anwendungsfälle im Handwerksbüro brauchen gar keine echten Kundendaten. Ein Angebotstext für eine Badsanierung funktioniert mit “Kunde” und “Objekt” genauso gut wie mit Namen und Adresse; die Personalisierung passiert anschließend in der eigenen Software.

Dasselbe gilt für Mahntexte, Absageschreiben, Stellenanzeigen, Erklärungen technischer Sachverhalte und die Aufbereitung von Baustellennotizen. Wo Fotos verarbeitet werden, hilft der Grundsatz, Personen nicht abzubilden – für den Nachweis eines Bauzustands sind sie ohnehin nicht nötig.

Diese Arbeitsweise löst den größten Teil des Problems ohne juristischen Aufwand. Sie hat einen zweiten Vorteil: Ergebnisse werden dadurch allgemeiner und lassen sich als Vorlage wiederverwenden.

Die kritischen Anwendungsfälle

Drei Einsatzbereiche verdienen gesonderte Betrachtung.

Telefonassistenz und Chatbots. Hier werden Gespräche mit Kunden verarbeitet, häufig aufgezeichnet. Neben der datenschutzrechtlichen Grundlage kommt die Transparenzanforderung des AI Act hinzu: Es muss erkennbar sein, dass man mit einem System spricht. Dazu gehört eine Regelung, wie lange Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Die praktischen Fragen dazu stehen im Beitrag zum KI-Telefonassistenten.

Zeiterfassung und Sprachnotizen von Mitarbeitern. Beschäftigtendaten, Mitbestimmung, Zweckbindung. Besonders wichtig ist die Zusicherung, dass die Daten nicht zur Leistungsbewertung verwendet werden – siehe Stundenzettel-Workflow.

Belegverarbeitung. Eingangsrechnungen enthalten Geschäftsdaten und teils personenbezogene Angaben. Neben dem Datenschutz sind hier die Aufbewahrungsanforderungen zu beachten, was die Auswahl des Werkzeugs zusätzlich einschränkt.

Was zu dokumentieren ist

Für einen Handwerksbetrieb bleibt der Aufwand überschaubar:

  1. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten um die eingesetzten KI-Werkzeuge ergänzen – Zweck, Datenarten, Empfänger, Löschfristen
  2. AV-Verträge der Anbieter ablegen
  3. Die einseitige Nutzungsregel schriftlich fassen und die Kenntnisnahme dokumentieren
  4. Datenschutzhinweise für Kunden ergänzen, wo Verarbeitungen hinzukommen
  5. Bei Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist

Punkt fünf ist die Stelle, an der externe Beratung sinnvoll wird. Für die üblichen Bürowerkzeuge ist er in der Regel nicht einschlägig, für Systeme mit umfangreicher Beschäftigtenüberwachung schon.

Fazit

Die praktisch entscheidende Grenze verläuft nicht zwischen erlaubten und verbotenen Werkzeugen, sondern zwischen freigegebenen Zugängen mit AV-Vertrag und beliebigen Konten ohne Vertragsgrundlage. Wer diese Unterscheidung im Betrieb durchsetzt, hat den größten Teil des Themas erledigt.

Der zweite Hebel ist die Arbeit mit Platzhaltern statt echten Kundendaten – sie löst die meisten Anwendungsfälle ohne datenschutzrechtliche Diskussion. Der EU AI Act kommt bei kundenseitig sichtbaren Systemen als Transparenzanforderung hinzu, ersetzt aber keine DSGVO-Prüfung.

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FAQ

Häufige Fragen

Darf ich Kundennamen in ChatGPT eingeben?
Nur, wenn für dieses Werkzeug eine tragfähige Grundlage besteht: eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung, geklärter Verarbeitungsort und die Zusicherung, dass Eingaben nicht zum Training verwendet werden. Diese Bedingungen erfüllen in der Regel die geschäftlichen Tarife, nicht die kostenlosen Privatzugänge. Ohne diese Grundlage gehören Kundendaten nicht hinein – ein Angebotstext lässt sich auch mit Platzhaltern erzeugen.
Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und EU AI Act?
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, unabhängig von der Technik. Der EU AI Act regelt das Inverkehrbringen und den Einsatz von KI-Systemen nach Risikoklassen und stellt zusätzlich Transparenz- und Kompetenzanforderungen. Für einen Handwerksbetrieb, der Standardwerkzeuge nutzt, ist die DSGVO im Alltag die praktisch relevantere Vorschrift.
Brauche ich eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung?
Wenn ein Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, ja. Das ist bei praktisch jedem cloudbasierten KI-Dienst der Fall, in den Kundendaten eingegeben werden. Seriöse Anbieter stellen einen entsprechenden Vertrag bereit, häufig als abrufbares Dokument im Konto. Fehlt er, ist das ein Ausschlusskriterium für den betrieblichen Einsatz.
Dürfen Baustellenfotos mit Personen verarbeitet werden?
Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, enthalten personenbezogene Daten. Für die Baudokumentation lässt sich das meist auf ein berechtigtes Interesse stützen, wenn die Aufnahmen der Leistungsdokumentation dienen und nicht der Leistungskontrolle von Beschäftigten. Praktisch hilft die einfache Regel, Personen nach Möglichkeit nicht abzubilden – für den Nachweis des Bauzustands ist das ohnehin nicht nötig.
Was gilt für Mitarbeiterdaten?
Beschäftigtendaten unterliegen zusätzlichen Anforderungen, und wo ein Betriebsrat besteht, kommt bei Systemen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind, ein Mitbestimmungsrecht hinzu. Zeiterfassung, Auswertungen zur Produktivität und Sprachaufnahmen von Mitarbeitern gehören deshalb vor der Einführung geregelt, nicht danach.
Muss ich Kunden über den KI-Einsatz informieren?
Wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die Betroffenen über Zwecke und Empfänger zu informieren – üblicherweise über die Datenschutzhinweise. Beim Einsatz von Systemen, die unmittelbar mit Kunden interagieren, etwa einem Telefonassistenten oder Chatbot, kommen Transparenzanforderungen aus dem EU AI Act hinzu: Es muss erkennbar sein, dass man es mit einem System zu tun hat.

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