VOB/C und Aufmaß: Abrechnungsregeln, die über die Marge entscheiden
Wie die VOB/C die Abrechnung von Bauleistungen regelt, was Nebenleistungen von besonderen Leistungen unterscheidet und warum diese Abgrenzung für Handwerksbetriebe bares Geld bedeutet.
Die VOB/C regelt gewerkeweise, wie Bauleistungen aufgemessen und abgerechnet werden: welche Öffnungen abgezogen, welche Flächen übermessen und welche Leistungen ohne besondere Vergütung enthalten sind. Die wirtschaftlich wichtigste Unterscheidung ist die zwischen Nebenleistungen, die mit dem Einheitspreis abgegolten sind, und besonderen Leistungen, die gesondert vergütet werden. Wer sie in seinem Gewerk nicht kennt, führt regelmäßig Arbeiten unentgeltlich aus – dauerhaft und meist unbemerkt.
Die VOB/C ist der am wenigsten gelesene und wirtschaftlich folgenreichste Teil der VOB. Sie entscheidet darüber, welche Menge abgerechnet wird und welche Tätigkeiten ohne Vergütung mitgeliefert werden.
Der Aufbau
Die VOB/C besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, kurz ATV, jeweils für ein Gewerk. Jede ATV folgt derselben Gliederung:
| Abschnitt | Inhalt |
|---|---|
| Geltungsbereich | für welche Arbeiten die ATV gilt |
| Stoffe, Bauteile | Anforderungen an Materialien |
| Ausführung | technische Vorgaben |
| Nebenleistungen, besondere Leistungen | wirtschaftlich entscheidend |
| Abrechnung | wie gemessen wird |
Für die Kalkulation und das Aufmaß sind die beiden unteren Abschnitte relevant. Sie sind meist kurz – zwei bis drei Seiten – und lohnen die Lektüre mehr als jedes Fachbuch.
Nebenleistung oder besondere Leistung
Die Unterscheidung ist der wirtschaftlich wichtigste Punkt der gesamten VOB/C.
Nebenleistungen gehören zur vertraglichen Leistung und sind mit dem Einheitspreis abgegolten – auch dann, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt sind. Wer sie zusätzlich abrechnet, bekommt eine Kürzung.
Besondere Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden, und werden gesondert vergütet. Wer sie ausführt, ohne sie abzurechnen, arbeitet umsonst.
Die Zuordnung ist gewerkespezifisch. Was in einem Gewerk Nebenleistung ist, kann im anderen besondere Leistung sein.
Die praktische Konsequenz: Ein Betrieb, der die Zuordnung für sein Gewerk nicht kennt, macht regelmäßig einen der beiden Fehler – und der zweite fällt niemandem auf.
Die Abrechnungsregeln
Der zweite entscheidende Abschnitt regelt, wie gemessen wird. Typische Regelungsgegenstände:
Abzugsgrenzen für Öffnungen. Bis zu einer bestimmten Größe werden Öffnungen nicht abgezogen, sondern übermessen. Die Grenze unterscheidet sich je Gewerk erheblich.
Übermessungsregeln für Einbauten. Was durchgemessen wird und was nicht.
Behandlung von Anschlüssen, Kanten, Kehlen. Eigene Position oder in der Fläche enthalten.
Ermittlungsgrundlage. Aus Zeichnung oder am Bauwerk, und was gilt bei Abweichungen.
Diese Regeln sind der Grund, warum ein Aufmaßprogramm mit hinterlegten ATV-Regeln einem generischen Rechenwerkzeug überlegen ist. Eine geometrisch korrekte Fläche kann eine falsche Abrechnungsmenge sein.
Das Merkblatt für den eigenen Betrieb
Der praktischste Schritt ist, für jedes Gewerk im Betrieb eine Seite zu erstellen:
- Abzugsgrenzen – ab welcher Größe wird abgezogen
- Übermessungsregeln – was wird durchgemessen
- Nebenleistungen – was ist im Einheitspreis enthalten
- Besondere Leistungen – was wird gesondert vergütet
- Ermittlungsgrundlage – Zeichnung oder Bauwerk
Diese Seite gehört ins Baustellenfahrzeug, in die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und neben den Arbeitsplatz der Kalkulation.
Der Aufwand für die Erstellung: zwei Stunden je Gewerk. Der Nutzen: dauerhaft korrekte Abrechnung – in beide Richtungen.
Die Auswirkung auf die Kalkulation
Nebenleistungen müssen einkalkuliert sein, weil sie geschuldet und nicht gesondert vergütet werden. Wer sie übersieht, kalkuliert zu knapp.
Besondere Leistungen dürfen nicht in den Einheitspreis eingerechnet werden, weil sie sonst zweimal vergütet oder gar nicht beauftragt werden.
Diese Trennung ist bei der Angebotskalkulation vorzunehmen, nicht bei der Abrechnung. Wer sie nachträglich korrigieren will, steht vor einer Nachtragsdiskussion mit schlechter Ausgangslage.
Was bei Streit zählt
Wenn die Abrechnung bestritten wird, ist die Reihenfolge der Argumente:
- Was steht im Vertrag? Abweichende Vereinbarungen gehen der VOB/C vor.
- Was sagt die einschlägige ATV? Für das konkrete Gewerk.
- Was ist tatsächlich ausgeführt worden? Belegt durch das Aufmaß.
Punkt 1 wird oft übersehen. Vertragliche Sonderregelungen zur Abrechnung finden sich häufig in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses und gehen der ATV vor.
Rechenbeispiel: Was die falsche Zuordnung kostet
Die wirtschaftliche Bedeutung der Unterscheidung zwischen Nebenleistung und besonderer Leistung lässt sich beziffern. Angenommene Werte für einen Trockenbaubetrieb mit einem Jahresumsatz von 2,4 Millionen Euro, davon rund 1,6 Millionen aus VOB-Aufträgen:
| Fehlerart | Häufigkeit | Wert je Fall | Summe je Jahr |
|---|---|---|---|
| Besondere Leistung ausgeführt, aber nicht abgerechnet | rund 40 Positionen | 380 Euro | 15.200 Euro |
| Nebenleistung zusätzlich abgerechnet, bei Prüfung gekürzt | rund 12 Positionen | 290 Euro | 3.500 Euro |
| Nebenleistung nicht einkalkuliert, aber geschuldet | rund 25 Positionen | 210 Euro | 5.300 Euro |
| Summe | rund 24.000 Euro |
Bei einer angenommenen Umsatzrendite von fünf Prozent entspricht dieser Betrag dem Gewinn aus etwa 480.000 Euro Umsatz. Der Betrieb müsste also ein Fünftel mehr arbeiten, um dieselbe Wirkung zu erzielen, die eine korrekte Zuordnung ohne Mehrarbeit bringt.
Die Zahlen sind angenommen und lassen sich nicht übertragen. Übertragbar ist das Verhältnis: Die erste Zeile ist in fast jedem Betrieb die größte, und sie ist die einzige, die niemand bemerkt. Eine gekürzte Rechnung fällt auf, weil der Auftraggeber die Kürzung begründet. Eine nicht gestellte Position fällt niemandem auf.
Wer den eigenen Betrag schätzen will, braucht keine Studie. Nehmen Sie fünf abgeschlossene Projekte, gehen Sie die Schlussrechnungen mit der einschlägigen ATV durch und markieren Sie jede besondere Leistung, die ausgeführt, aber nicht abgerechnet wurde. Der Aufwand liegt bei etwa drei Stunden, das Ergebnis überrascht in der Regel.
Praxisfall Maler: die Position, die nie im Angebot stand
Ein Malerbetrieb führt in einer Wohnanlage die Innenanstriche in 62 Wohnungen aus, ausgeschrieben nach VOB mit Einheitspreisen.
Der Ausgangspunkt. Bei der Kalkulation wurde die einschlägige ATV nicht herangezogen. Das Angebot entstand aus Erfahrungswerten und dem Leistungsverzeichnis.
Was auf der Baustelle passierte. In 41 Wohnungen mussten vor dem Anstrich Untergrundarbeiten ausgeführt werden, die über das hinausgingen, was der Betrieb üblicherweise als selbstverständlich mitmacht. Die Kolonne führte sie aus, weil sonst die Beschichtung nicht ausführbar gewesen wäre, und meldete sie mündlich an den Bauleiter des Auftraggebers. Notiert wurde nichts.
Die Abrechnung. In der Schlussrechnung tauchten diese Arbeiten nicht auf. Der Kalkulator hatte sie für eine Nebenleistung gehalten. Erst bei der Nachkalkulation fiel auf, dass die Lohnstunden in diesen Wohnungen deutlich über dem Ansatz lagen.
Die Prüfung. Der Blick in die ATV für das Gewerk zeigte, dass diese Arbeiten dort als besondere Leistung geführt werden – also nur bei Vereinbarung geschuldet und gesondert zu vergüten. Der Betrieb hätte sie anbieten und abrechnen können.
Warum eine Nachforderung scheiterte. Zum Zeitpunkt der Feststellung war die Schlussrechnung gestellt und beglichen. Es gab keine schriftliche Anzeige der zusätzlichen Leistung, kein Aufmaß, keinen dokumentierten Umfang je Wohnung, keine Bestätigung des Bauleiters. Die mündliche Meldung ließ sich nicht belegen.
Was der Betrieb daraus gemacht hat. Zwei Änderungen. Erstens gibt es für jedes Gewerk eine Merkblattseite mit den Nebenleistungen und den besonderen Leistungen, die vor jeder Kalkulation gegengelesen wird. Zweitens gilt die Regel: Was auf der Baustelle über den Leistungsumfang hinaus ausgeführt wird, wird noch am selben Tag schriftlich angezeigt und im Aufmaß getrennt erfasst – unabhängig davon, ob jemand es zu diesem Zeitpunkt für abrechenbar hält.
Die zweite Regel ist die wichtigere. Die Zuordnung lässt sich im Büro nachholen, das Aufmaß nicht.
Fazit
Die VOB/C entscheidet über die Marge, ohne dass es auffällt. Ihre wichtigsten zwei Abschnitte – Nebenleistungen und Abrechnung – umfassen wenige Seiten je Gewerk.
Der wirtschaftlich schädlichste Fehler ist nicht die zu hohe Abrechnung, die bei der Prüfung gekürzt wird, sondern die zu niedrige, die niemand bemerkt. Eine Seite Merkblatt je Gewerk verhindert beides – und ist in zwei Stunden erstellt.
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Was regelt die VOB/C?
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