Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz erweiterte die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation.
Das Qualifizierungschancengesetz hat die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten deutlich ausgeweitet. Zuvor war diese Förderung im Wesentlichen auf bestimmte Gruppen beschränkt. Seither können grundsätzlich Beschäftigte unabhängig von Betriebsgröße, Lebensalter und formaler Qualifikation gefördert werden, wenn ihre Tätigkeit sich durch technologische Entwicklungen verändert oder wenn eine Qualifizierung aus anderen Gründen arbeitsmarktpolitisch geboten ist.
Die konkreten Regelungen sind im Sozialgesetzbuch III verankert, insbesondere in § 82 SGB III, und wurden durch nachfolgende Gesetze weiter angepasst. Gefördert werden können sowohl Lehrgangskosten als auch ein Entgeltzuschuss für die Zeit der Weiterbildung. Höhe und Voraussetzungen sind gestaffelt und hängen unter anderem von der Betriebsgröße ab.
Für Handwerksbetriebe ist der Wechsel der Perspektive entscheidend. Die Förderung setzt nicht an drohender Arbeitslosigkeit an, sondern an Veränderung. Wenn digitale Werkzeuge Arbeitsinhalte verschieben, ist genau das der Anknüpfungspunkt.
Abzugrenzen ist die Förderung von der Anpassungsqualifizierung im Rahmen des Kurzarbeitergelds und von Programmen für Arbeitsuchende. Alle drei Wege werden in der Praxis vermischt, führen aber über unterschiedliche Verfahren und Ansprechpartner. Für die eigene Belegschaft eines laufenden Betriebs ist der hier beschriebene Weg über den Arbeitgeber-Service der richtige.
Eine typische Fehlerquelle ist die Auswahl der Maßnahme allein nach dem Thema. Entscheidend ist die Zulassung von Träger und Maßnahme; ein inhaltlich passender Kurs eines nicht zugelassenen Anbieters ist nicht förderfähig. Ebenso wird eine Weiterbildung, die bereits begonnen hat, in der Regel nicht nachträglich gefördert, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Bezug zur Digitalisierung
Das trifft auf viele Betriebe zu. Wenn Aufmaß digital erfasst, Baustellendokumentation per App geführt, Rechnungen elektronisch ausgetauscht und Angebote softwaregestützt kalkuliert werden, verändern sich die Tätigkeiten von Vorarbeitern, Bauleitern und Bürokräften spürbar. Aus dieser Veränderung lässt sich ein Qualifizierungsbedarf nachvollziehbar ableiten.
Praktisch bewährt sich, das Vorhaben schriftlich darzustellen: welche Prozesse umgestellt werden, welche Rollen betroffen sind, welche Kenntnisse fehlen und welche Maßnahme diese Lücke schließt. Diese Darstellung erleichtert die Beurteilung im Beratungsgespräch.
Formal ist auf zwei Punkte zu achten. Erstens müssen Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen sein. Zweitens muss die Bewilligung vor Beginn der Maßnahme vorliegen; eine bereits begonnene Weiterbildung wird in der Regel nicht nachträglich gefördert.
Für den Betrieb lohnt es sich, den Qualifizierungsbedarf nicht einzelfallbezogen, sondern als Planung über ein bis zwei Jahre darzustellen. Wer benennen kann, welche Rollen in welcher Reihenfolge qualifiziert werden sollen, erleichtert nicht nur das Beratungsgespräch, sondern kann Freistellungen auch so verteilen, dass der Betriebsablauf nicht in Auftragsspitzen belastet wird.
Die aktuell geltenden Fördersätze, Zuschusshöhen und Voraussetzungen stehen in den jeweiligen Regelungen und sind mit dem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit zu klären. Wie sich das im Handwerksbetrieb umsetzen lässt, beschreibt der Ratgeber Qualifizierungschancengesetz im Handwerk.
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Häufige Fragen zu Qualifizierungschancengesetz
Was ist der Anknüpfungspunkt für einen Handwerksbetrieb?
Was ist der häufigste Fehler bei der Maßnahmenauswahl?
Wie bereite ich das Beratungsgespräch vor?
Was ist der Unterschied zu anderen Förderwegen?
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