Glossar

Qualifizierungschancengesetz

Das Qualifizierungschancengesetz erweiterte die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation.

Das Qualifizierungschancengesetz hat die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten deutlich ausgeweitet. Zuvor war diese Förderung im Wesentlichen auf bestimmte Gruppen beschränkt. Seither können grundsätzlich Beschäftigte unabhängig von Betriebsgröße, Lebensalter und formaler Qualifikation gefördert werden, wenn ihre Tätigkeit sich durch technologische Entwicklungen verändert oder wenn eine Qualifizierung aus anderen Gründen arbeitsmarktpolitisch geboten ist.

Die konkreten Regelungen sind im Sozialgesetzbuch III verankert, insbesondere in § 82 SGB III, und wurden durch nachfolgende Gesetze weiter angepasst. Gefördert werden können sowohl Lehrgangskosten als auch ein Entgeltzuschuss für die Zeit der Weiterbildung. Höhe und Voraussetzungen sind gestaffelt und hängen unter anderem von der Betriebsgröße ab.

Für Handwerksbetriebe ist der Wechsel der Perspektive entscheidend. Die Förderung setzt nicht an drohender Arbeitslosigkeit an, sondern an Veränderung. Wenn digitale Werkzeuge Arbeitsinhalte verschieben, ist genau das der Anknüpfungspunkt.

Abzugrenzen ist die Förderung von der Anpassungsqualifizierung im Rahmen des Kurzarbeitergelds und von Programmen für Arbeitsuchende. Alle drei Wege werden in der Praxis vermischt, führen aber über unterschiedliche Verfahren und Ansprechpartner. Für die eigene Belegschaft eines laufenden Betriebs ist der hier beschriebene Weg über den Arbeitgeber-Service der richtige.

Eine typische Fehlerquelle ist die Auswahl der Maßnahme allein nach dem Thema. Entscheidend ist die Zulassung von Träger und Maßnahme; ein inhaltlich passender Kurs eines nicht zugelassenen Anbieters ist nicht förderfähig. Ebenso wird eine Weiterbildung, die bereits begonnen hat, in der Regel nicht nachträglich gefördert, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Bezug zur Digitalisierung

Das trifft auf viele Betriebe zu. Wenn Aufmaß digital erfasst, Baustellendokumentation per App geführt, Rechnungen elektronisch ausgetauscht und Angebote softwaregestützt kalkuliert werden, verändern sich die Tätigkeiten von Vorarbeitern, Bauleitern und Bürokräften spürbar. Aus dieser Veränderung lässt sich ein Qualifizierungsbedarf nachvollziehbar ableiten.

Praktisch bewährt sich, das Vorhaben schriftlich darzustellen: welche Prozesse umgestellt werden, welche Rollen betroffen sind, welche Kenntnisse fehlen und welche Maßnahme diese Lücke schließt. Diese Darstellung erleichtert die Beurteilung im Beratungsgespräch.

Formal ist auf zwei Punkte zu achten. Erstens müssen Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen sein. Zweitens muss die Bewilligung vor Beginn der Maßnahme vorliegen; eine bereits begonnene Weiterbildung wird in der Regel nicht nachträglich gefördert.

Für den Betrieb lohnt es sich, den Qualifizierungsbedarf nicht einzelfallbezogen, sondern als Planung über ein bis zwei Jahre darzustellen. Wer benennen kann, welche Rollen in welcher Reihenfolge qualifiziert werden sollen, erleichtert nicht nur das Beratungsgespräch, sondern kann Freistellungen auch so verteilen, dass der Betriebsablauf nicht in Auftragsspitzen belastet wird.

Die aktuell geltenden Fördersätze, Zuschusshöhen und Voraussetzungen stehen in den jeweiligen Regelungen und sind mit dem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit zu klären. Wie sich das im Handwerksbetrieb umsetzen lässt, beschreibt der Ratgeber Qualifizierungschancengesetz im Handwerk.

FAQ

Häufige Fragen zu Qualifizierungschancengesetz

Was ist der Anknüpfungspunkt für einen Handwerksbetrieb?
Der Wandel der Arbeit selbst. Nicht eine bedrohte Stelle ist die Voraussetzung, sondern dass sich Tätigkeiten verändern. Wer Aufmaß, Dokumentation, Rechnungsaustausch und Kalkulation auf Software umstellt, verschiebt damit die Aufgaben von Vorarbeitern, Bauleitung und Büro. Das lässt sich in wenigen Sätzen beschreiben und gegenüber der Agentur für Arbeit begründen.
Was ist der häufigste Fehler bei der Maßnahmenauswahl?
Erst buchen, dann fragen. Gefördert wird nur, was von zugelassenem Träger mit zugelassener Maßnahme angeboten wird, und eine bereits begonnene Weiterbildung lässt sich in aller Regel nicht nachträglich einbeziehen. Der inhaltlich beste Kurs nützt nichts, wenn diese formalen Punkte fehlen. Warten Sie deshalb die Bewilligung ab, bevor der erste Termin stattfindet.
Wie bereite ich das Beratungsgespräch vor?
Mit einem Blatt Papier statt einer Kurswunschliste. Beschreiben Sie, welcher Ablauf umgestellt wird, wen das betrifft, welche Kenntnisse dafür fehlen und welche Maßnahme diese Lücke schließt. Denken Sie dabei in ein bis zwei Jahren, nicht in Einzelfällen; so lassen sich die Freistellungen zugleich um die Auftragsspitzen herum legen.
Was ist der Unterschied zu anderen Förderwegen?
Es gibt daneben die Qualifizierung während Kurzarbeit und die Angebote für Arbeitsuchende. Die drei Wege werden im Gespräch gern in einen Topf geworfen, laufen aber über unterschiedliche Verfahren und Ansprechpartner. Für die eigene Belegschaft eines normal arbeitenden Betriebs ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit die richtige Adresse.

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