Ratgeber

Artikel 4 EU AI Act im Wortlaut, übersetzt für Handwerks- und Bauunternehmen

Der Text von Artikel 4 EU AI Act in der Fassung nach dem Digital Omnibus – Satz für Satz erklärt, mit den praktischen Konsequenzen für Betriebe in Handwerk und Bau.

Artikel 4 EU AI Act im Wortlaut, übersetzt für Handwerks- und Bauunternehmen
Auf den Punkt

Artikel 4 EU AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Maßstab sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung sowie der Einsatzkontext und die betroffenen Personen. Seit der Neufassung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 27. Juli 2026 muss kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantiert werden.

Über kaum eine Vorschrift des EU AI Act wird so viel Falsches geschrieben wie über Artikel 4. Das liegt auch daran, dass er kurz ist – und kurze Vorschriften laden zu freier Auslegung ein. Dieser Beitrag geht den Text durch und übersetzt ihn in die Sprache eines Handwerks- oder Bauunternehmens.

Der Regelungsgehalt

Artikel 4 trägt die Überschrift KI-Kompetenz und richtet sich an zwei Adressaten: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Für Handwerk und Bau ist praktisch immer nur die zweite Rolle relevant. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet – also jeder Betrieb, der ein Sprachmodell für Angebotstexte einsetzt oder eine Software nutzt, in der KI-Funktionen stecken.

Der Kern der Vorschrift lautet in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung sinngemäß: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.

Vier Elemente sind daran wichtig.

„Maßnahmen ergreifen” statt „sicherstellen”. Das ist die zentrale Änderung durch den Digital Omnibus. Aus einer Ergebnispflicht wurde eine Bemühenspflicht. Sie schulden nicht mehr einen Zustand, sondern eine ernsthafte, nachvollziehbare Anstrengung.

„Nach besten Kräften”. Der Maßstab ist relativ. Was ein Betrieb mit drei Mitarbeitern leisten kann, unterscheidet sich von dem, was ein Bauunternehmen mit dreihundert Beschäftigten leisten kann – und beides ist rechtmäßig.

„Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag befasst sind”. Der Kreis reicht über die Belegschaft hinaus. Erfasst sind auch Aushilfen, Leiharbeitnehmer und unter Umständen Nachunternehmer, soweit sie in Ihrem Auftrag mit Ihren KI-Systemen arbeiten.

„Ausreichendes Maß”. Kein absoluter Standard, sondern ein am Risiko orientierter. Der Artikel nennt die Kriterien selbst.

Die Maßstäbe des Artikels

Der Text nennt ausdrücklich, woran sich das erforderliche Kompetenzniveau bemisst:

KriteriumÜbersetzt für den Betrieb
Technische Kenntnisse der PersonenWas bringen die Leute schon mit? Ein Bauleiter mit CAD-Erfahrung braucht andere Erklärungen als ein Monteur ohne Bürotätigkeit.
ErfahrungWer arbeitet seit zwei Jahren mit Sprachmodellen, wer noch nie?
Ausbildung und SchulungWas wurde bereits vermittelt – auch außerhalb des Betriebs?
Kontext der NutzungInterne Textentwürfe sind risikoärmer als Angebote mit rechtlicher Bindung.
Betroffene PersonengruppenWerden Daten von Kunden, Bewerbern oder Mitarbeitern verarbeitet?

Diese Kriterien sind die eigentliche Arbeitsanleitung. Wer sie einmal für den eigenen Betrieb durchgeht, hat die Antwort auf die Frage, wie viel Schulung angemessen ist – und kann sie im Zweifelsfall begründen.

Was die Neufassung zusätzlich bringt

Der Digital Omnibus hat Artikel 4 nicht nur abgeschwächt, sondern auch flankiert. Neu ist eine Unterstützungsstruktur:

  • Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten stellen praktische Umsetzungsbeispiele bereit.
  • Das KI-Gremium entwickelt Empfehlungen und gemeinsame Zielsetzungen.
  • Als Orientierungsrahmen wird auf bestehende Kompetenzrahmen wie DigComp verwiesen.

Für Betriebe bedeutet das vor allem eines: Der Maßstab wird über die Zeit konkreter werden. Wer heute eine dokumentierte Unterweisung und eine schriftliche Regel hat, ist auf der sicheren Seite und kann später nachjustieren.

Was Artikel 4 ausdrücklich nicht verlangt

Diese Liste ist für die Praxis wichtiger als der Text selbst, weil hier die meisten Fehlvorstellungen sitzen:

  • Kein Zertifikat. Weder für den Betrieb noch für einzelne Mitarbeiter.
  • Kein vorgeschriebener Lehrplan. Inhalte und Form sind offen.
  • Keine Mindeststundenzahl. Der Artikel nennt keine Dauer.
  • Keine Prüfung. Ein Wissenstest ist zulässig, aber nicht gefordert – seit der Neufassung ausdrücklich nicht.
  • Kein garantiertes Niveau je Person. Genau dieser Punkt wurde im Juli 2026 klargestellt.
  • Kein eigenes Bußgeld. Artikel 99 sanktioniert andere Pflichten.

Wo das echte Risiko liegt

Wer aus dem fehlenden Bußgeldtatbestand folgert, Artikel 4 sei folgenlos, übersieht drei andere Ebenen.

Die erste ist die zivilrechtliche Haftung. Verursacht ein ungeschulter Mitarbeiter mit einem KI-Werkzeug einen Schaden – ein Angebot unter Kosten, ein fehlerhaftes Nachtragsschreiben, ein falsch dokumentiertes Aufmaß –, stellt sich die Frage nach dem Organisationsverschulden. Eine nachweisbare Unterweisung ist dann das Argument, das den Betrieb entlastet.

Die zweite ist der Datenschutz. Landen Kundendaten in einem öffentlichen Chatdienst, greift die DSGVO. Deren Bußgeldrahmen ist real und wird angewendet.

Die dritte ist der Markt. Öffentliche Auftraggeber und Generalunternehmer fragen den Umgang mit KI zunehmend in Vergabe- und Nachunternehmerunterlagen ab. Wer dort keine Antwort hat, verliert Aufträge – lange bevor eine Behörde nachfragt.

Fazit

Artikel 4 EU AI Act ist nach der Neufassung eine verhältnismäßige, an der Betriebsgröße orientierte Förderpflicht ohne eigenen Bußgeldtatbestand. Er verlangt kein Zertifikat, keine Prüfung und kein bestimmtes Niveau je Person.

Was er verlangt, ist etwas Unspektakuläreres: dass ein Betrieb sich bewusst damit befasst, welche KI-Systeme er einsetzt, wer damit arbeitet und was diese Leute wissen müssen. Wer das einmal ordentlich macht und auf einer Seite festhält, hat die Vorschrift erfüllt – und nebenbei die Grundlage geschaffen, um im Haftungsfall gut dazustehen.

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FAQ

Häufige Fragen

Seit wann gilt Artikel 4?
Artikel 4 EU AI Act gilt seit dem 2. Februar 2025. Die Neufassung durch den Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
Wurde Artikel 4 abgeschafft?
Nein. Artikel 4 wurde nicht gestrichen, sondern neu gefasst. Aus der Pflicht, KI-Kompetenz sicherzustellen, wurde die Pflicht, ihre Entwicklung durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Zusätzlich wurden Kommission, Mitgliedstaaten und das KI-Gremium in die Unterstützung eingebunden.
Was bedeutet Betreiber im Sinne der Verordnung?
Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet – also der Handwerksbetrieb, der ChatGPT für Angebotstexte einsetzt, ebenso wie das Bauunternehmen, das eine KI-gestützte Kalkulationssoftware nutzt. Anbieter ist dagegen, wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Für die allermeisten Betriebe in Handwerk und Bau ist nur die Betreiberrolle relevant.
Was heißt ausreichendes Maß an KI-Kompetenz?
Der Artikel nennt selbst die Maßstäbe: technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung der betroffenen Personen sowie der Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden, und die Personengruppen, bei denen sie eingesetzt werden. Ein Betrieb, der KI nur für interne Textentwürfe nutzt, schuldet weniger als einer, der damit Entscheidungen über Menschen vorbereitet.
Gibt es ein Bußgeld für Verstöße gegen Artikel 4?
Nein. Die Bußgeldvorschriften des AI Act in Artikel 99 knüpfen an andere Pflichten an, insbesondere an das Verbot bestimmter Praktiken nach Artikel 5 und an Pflichten bei Hochrisiko-Systemen. Artikel 4 hat keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Relevant bleiben zivilrechtliche Haftung und datenschutzrechtliche Sanktionen.
Gilt Artikel 4 auch für Kleinstunternehmen?
Ja, eine Ausnahme nach Betriebsgröße kennt Artikel 4 nicht. Die Anforderungen sind aber verhältnismäßig auszulegen. Für einen Betrieb mit drei Mitarbeitern, der ein Sprachmodell für Angebotstexte nutzt, ist eine dokumentierte Unterweisung mit einer schriftlichen Regel angemessen und ausreichend.

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