Betriebsvereinbarung KI: Was rein muss, was nicht und wann sie Pflicht ist
Wann ein Handwerks- oder Bauunternehmen eine Betriebsvereinbarung zu KI braucht, welche Regelungspunkte mitbestimmungspflichtig sind und wie sich Vereinbarung und Nutzungsrichtlinie unterscheiden.
Eine Betriebsvereinbarung zu KI ist erforderlich, sobald ein Betriebsrat existiert und KI-Werkzeuge eingesetzt werden, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind – das trifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf die meisten Systeme zu, weil sie Nutzungsdaten erfassen. In Betrieben ohne Betriebsrat genügt eine einseitige Nutzungsrichtlinie. Kernpunkte sind Zweckbindung, Ausschluss der Leistungskontrolle, Datenkategorien, Aufbewahrungsfristen und ein Verfahren für neue Werkzeuge.
In Handwerksbetrieben ist die Frage nach einer Betriebsvereinbarung zu KI meist schnell beantwortet: Wo kein Betriebsrat ist, gibt es keine Betriebsvereinbarung. Für Bauunternehmen ab etwa fünfzig Mitarbeitern sieht es anders aus – und dort wird das Thema derzeit akut, weil Zeiterfassungs-Apps, Baustellendokumentation und KI-Funktionen in der Branchensoftware zusammenkommen.
Wann Mitbestimmung greift
Der entscheidende Paragraph ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er unterwirft die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Der springende Punkt ist die Auslegung des Wortes „bestimmt”. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Damit fallen deutlich mehr Systeme unter die Mitbestimmung, als Betriebsleitungen erwarten:
| System | Mitbestimmungspflichtig? | Grund |
|---|---|---|
| Zeiterfassungs-App mit GPS | ja | Bewegungsdaten, Anwesenheitszeiten |
| Baustellendokumentation mit Nutzerkennung | ja | wer hat wann was dokumentiert |
| Branchensoftware mit Aktivitätsprotokoll | ja | Nutzungsdaten je Anwender |
| Sprachmodell mit Firmenkonto und Einzelkonten | ja | Protokolle je Nutzer |
| Sprachmodell auf einem gemeinsamen Konto | Einzelfall | keine Zuordnung zu Personen |
| KI-Telefonassistent für eingehende Anrufe | eher nein | betrifft Kunden, nicht Mitarbeiter |
| Belegerkennung ohne Nutzerbezug | eher nein | keine Personenzuordnung |
Die praktische Konsequenz: In einem Betrieb mit Betriebsrat sollte man von der Mitbestimmungspflicht ausgehen und den Betriebsrat früh einbeziehen – lange bevor eine Software eingeführt ist.
Die sieben Regelungspunkte
1. Gegenstand und Geltungsbereich. Welche Systeme sind erfasst, für wen gilt die Vereinbarung? Sinnvoll ist eine Rahmenvereinbarung mit einer Anlage, die die konkreten Systeme listet.
2. Zweckbindung. Wofür darf das System eingesetzt werden? Je enger die Zweckbestimmung, desto einfacher die Einigung. Ein Satz wie „Das System dient der Erstellung von Textentwürfen und der Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Auswertung findet nicht statt” löst viele Diskussionen im Vorfeld.
3. Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Der Kernpunkt jeder KI-Betriebsvereinbarung. Die anfallenden Daten dürfen nicht zur Bewertung einzelner Mitarbeiter verwendet werden. Dieser Punkt hat einen doppelten Nutzen: Er ist die Grundlage der Einigung mit dem Betriebsrat und gleichzeitig das Argument dafür, dass das System nicht unter Anhang III Nr. 4 des AI Act fällt – also kein Hochrisiko-System ist.
4. Datenkategorien und Aufbewahrung. Welche Daten fallen an, wo werden sie gespeichert, wie lange, wer hat Zugriff? Hier verzahnt sich die Betriebsvereinbarung mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO.
5. Qualifizierung. Ein kurzer Abschnitt zur Unterweisung erfüllt gleichzeitig die Förderpflicht aus Artikel 4 EU AI Act und zeigt dem Betriebsrat, dass die Belegschaft nicht ins kalte Wasser geworfen wird.
6. Verfahren für neue Werkzeuge. Der praktisch wichtigste Punkt für die Zukunft. Ohne ein definiertes Verfahren wird jede neue Software zu einer Neuverhandlung. Bewährt: Die Betriebsleitung informiert den Betriebsrat schriftlich über ein geplantes neues System, es gilt eine Frist von zwei bis vier Wochen für Rückfragen und Einwände, bei Einigung wird die Anlage ergänzt.
7. Laufzeit und Kündigung. Üblich sind Laufzeiten von ein bis zwei Jahren mit Nachwirkung, weil sich die Technik schnell ändert.
Was nicht in die Vereinbarung gehört
- Technische Details der Systeme. Sie veralten schneller als das Dokument.
- Vollständige Datenschutzhinweise. Die gehören in die Datenschutzinformationen für Beschäftigte.
- Pauschale Verbote. Ein Verbot ohne freigegebene Alternative wird umgangen und macht die Vereinbarung wertlos.
- Detaillierte Anwendungsanleitungen. Die gehören in die Nutzungsrichtlinie oder in eine Arbeitsanweisung.
Vereinbarung oder Richtlinie?
Beide Dokumente decken ähnliche Inhalte ab, unterscheiden sich aber in Zustandekommen und Bindung:
| Nutzungsrichtlinie | Betriebsvereinbarung | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | keine | Betriebsrat vorhanden |
| Zustandekommen | einseitig durch Leitung | verhandelt, beidseitig unterschrieben |
| Änderung | jederzeit durch Leitung | nur einvernehmlich oder nach Kündigung |
| Wirkung | Weisung | normative Wirkung für Arbeitsverhältnisse |
| Aufwand | gering | mittel bis hoch |
| Typisch für | Handwerksbetriebe bis 50 MA | Bauunternehmen ab 50 MA |
In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt sich beides: eine Rahmenvereinbarung für die mitbestimmungspflichtigen Punkte und eine kurze Nutzungsrichtlinie als Arbeitsanweisung für den Alltag.
Der häufigste Konfliktpunkt
In der Praxis entzündet sich die Diskussion selten an der KI selbst, sondern an den Protokolldaten. Betriebsräte fragen zu Recht: Wer kann sehen, wie oft ein Mitarbeiter das Werkzeug nutzt, was er eingegeben hat und wie lange er dafür gebraucht hat?
Die belastbare Lösung ist technisch, nicht juristisch: Auswertungen nur aggregiert und ohne Personenbezug, Zugriff auf Einzelprotokolle nur im begründeten Verdachtsfall und nur unter Beteiligung des Betriebsrats. Wer das zusagt und technisch umsetzt, bekommt die Vereinbarung in der Regel zügig.
Fazit
Für den typischen Handwerksbetrieb ohne Betriebsrat ist die Antwort einfach: keine Betriebsvereinbarung nötig, eine Nutzungsrichtlinie genügt. Für Bauunternehmen mit Betriebsrat lohnt sich der Aufwand einer Rahmenvereinbarung – vor allem wegen des Verfahrens für neue Werkzeuge, das spätere Einzelverhandlungen erspart.
Der Regelungspunkt, an dem alles hängt, ist in beiden Fällen derselbe: der ausdrückliche Ausschluss der Leistungskontrolle. Er schafft Vertrauen in der Belegschaft und hält das System zugleich aus der Hochrisiko-Klasse des EU AI Act heraus.
Mehr zum Thema KI-Pflichten und EU AI Act
Kundendaten und KI: Was im Handwerksbetrieb erlaubt ist
Welche Kundendaten in KI-Werkzeuge eingegeben werden dürfen, welche Rolle DSGVO und EU AI Act dabei spielen und wie eine praktikab…
KI-Kompetenz nachweisen: Welche Dokumente im Betrieb tatsächlich genügen
Welchen Nachweis Artikel 4 EU AI Act verlangt, welche Dokumente in der Praxis reichen und was Auftraggeber in Präqualifikationsunt…
KI-Kompetenz nach Artikel 4: Welche Inhalte im Betrieb wirklich Pflicht sind
Was der EU AI Act unter KI-Kompetenz versteht, welche Themen rollenabhängig abgedeckt sein müssen und wie Sie den Kompetenzaufbau …
KI-Nutzungsrichtlinie für den Handwerksbetrieb: Muster zum Anpassen
Eine KI-Nutzungsrichtlinie ist das wichtigste Dokument zur Erfüllung von Artikel 4 EU AI Act. Aufbau, Inhalte und ein vollständige…
KI-Checkliste fürs Handwerk – gratis
Die 12 lohnendsten KI-Anwendungen für Ihren Betrieb, kompakt als PDF. E-Mail eintragen, Download erhalten.
- 12 konkrete KI-Anwendungen
- Mit Förder-Hinweisen
- Praxisnah, ohne Technik-Kauderwelsch
Häufige Fragen
Brauchen wir eine Betriebsvereinbarung, wenn wir keinen Betriebsrat haben?
Warum sind KI-Werkzeuge mitbestimmungspflichtig?
Was ist der wichtigste Regelungspunkt?
Können wir eine Rahmenvereinbarung für alle KI-Werkzeuge schließen?
Wie hängen Betriebsvereinbarung und EU AI Act zusammen?
Was passiert, wenn wir die Mitbestimmung übergehen?
Kostenlose KI-Analyse anfragen
Wir zeigen Ihnen, wie sich das in Ihrem Betrieb umsetzen lässt – konkret, unverbindlich, innerhalb von 24 Stunden.
Bereit, KI in Ihrem Betrieb arbeiten zu lassen?
In einer kostenlosen KI-Potenzialanalyse zeigen wir konkret, wo in Ihrem Betrieb Zeit und Geld liegen – unverbindlich und ohne Technik-Kauderwelsch.