Ratgeber

Betriebsvereinbarung KI: Was rein muss, was nicht und wann sie Pflicht ist

Wann ein Handwerks- oder Bauunternehmen eine Betriebsvereinbarung zu KI braucht, welche Regelungspunkte mitbestimmungspflichtig sind und wie sich Vereinbarung und Nutzungsrichtlinie unterscheiden.

Betriebsvereinbarung KI: Was rein muss, was nicht und wann sie Pflicht ist
Auf den Punkt

Eine Betriebsvereinbarung zu KI ist erforderlich, sobald ein Betriebsrat existiert und KI-Werkzeuge eingesetzt werden, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind – das trifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf die meisten Systeme zu, weil sie Nutzungsdaten erfassen. In Betrieben ohne Betriebsrat genügt eine einseitige Nutzungsrichtlinie. Kernpunkte sind Zweckbindung, Ausschluss der Leistungskontrolle, Datenkategorien, Aufbewahrungsfristen und ein Verfahren für neue Werkzeuge.

In Handwerksbetrieben ist die Frage nach einer Betriebsvereinbarung zu KI meist schnell beantwortet: Wo kein Betriebsrat ist, gibt es keine Betriebsvereinbarung. Für Bauunternehmen ab etwa fünfzig Mitarbeitern sieht es anders aus – und dort wird das Thema derzeit akut, weil Zeiterfassungs-Apps, Baustellendokumentation und KI-Funktionen in der Branchensoftware zusammenkommen.

Wann Mitbestimmung greift

Der entscheidende Paragraph ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er unterwirft die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Der springende Punkt ist die Auslegung des Wortes „bestimmt”. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Damit fallen deutlich mehr Systeme unter die Mitbestimmung, als Betriebsleitungen erwarten:

SystemMitbestimmungspflichtig?Grund
Zeiterfassungs-App mit GPSjaBewegungsdaten, Anwesenheitszeiten
Baustellendokumentation mit Nutzerkennungjawer hat wann was dokumentiert
Branchensoftware mit AktivitätsprotokolljaNutzungsdaten je Anwender
Sprachmodell mit Firmenkonto und EinzelkontenjaProtokolle je Nutzer
Sprachmodell auf einem gemeinsamen KontoEinzelfallkeine Zuordnung zu Personen
KI-Telefonassistent für eingehende Anrufeeher neinbetrifft Kunden, nicht Mitarbeiter
Belegerkennung ohne Nutzerbezugeher neinkeine Personenzuordnung

Die praktische Konsequenz: In einem Betrieb mit Betriebsrat sollte man von der Mitbestimmungspflicht ausgehen und den Betriebsrat früh einbeziehen – lange bevor eine Software eingeführt ist.

Die sieben Regelungspunkte

1. Gegenstand und Geltungsbereich. Welche Systeme sind erfasst, für wen gilt die Vereinbarung? Sinnvoll ist eine Rahmenvereinbarung mit einer Anlage, die die konkreten Systeme listet.

2. Zweckbindung. Wofür darf das System eingesetzt werden? Je enger die Zweckbestimmung, desto einfacher die Einigung. Ein Satz wie „Das System dient der Erstellung von Textentwürfen und der Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Auswertung findet nicht statt” löst viele Diskussionen im Vorfeld.

3. Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Der Kernpunkt jeder KI-Betriebsvereinbarung. Die anfallenden Daten dürfen nicht zur Bewertung einzelner Mitarbeiter verwendet werden. Dieser Punkt hat einen doppelten Nutzen: Er ist die Grundlage der Einigung mit dem Betriebsrat und gleichzeitig das Argument dafür, dass das System nicht unter Anhang III Nr. 4 des AI Act fällt – also kein Hochrisiko-System ist.

4. Datenkategorien und Aufbewahrung. Welche Daten fallen an, wo werden sie gespeichert, wie lange, wer hat Zugriff? Hier verzahnt sich die Betriebsvereinbarung mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO.

5. Qualifizierung. Ein kurzer Abschnitt zur Unterweisung erfüllt gleichzeitig die Förderpflicht aus Artikel 4 EU AI Act und zeigt dem Betriebsrat, dass die Belegschaft nicht ins kalte Wasser geworfen wird.

6. Verfahren für neue Werkzeuge. Der praktisch wichtigste Punkt für die Zukunft. Ohne ein definiertes Verfahren wird jede neue Software zu einer Neuverhandlung. Bewährt: Die Betriebsleitung informiert den Betriebsrat schriftlich über ein geplantes neues System, es gilt eine Frist von zwei bis vier Wochen für Rückfragen und Einwände, bei Einigung wird die Anlage ergänzt.

7. Laufzeit und Kündigung. Üblich sind Laufzeiten von ein bis zwei Jahren mit Nachwirkung, weil sich die Technik schnell ändert.

Was nicht in die Vereinbarung gehört

  • Technische Details der Systeme. Sie veralten schneller als das Dokument.
  • Vollständige Datenschutzhinweise. Die gehören in die Datenschutzinformationen für Beschäftigte.
  • Pauschale Verbote. Ein Verbot ohne freigegebene Alternative wird umgangen und macht die Vereinbarung wertlos.
  • Detaillierte Anwendungsanleitungen. Die gehören in die Nutzungsrichtlinie oder in eine Arbeitsanweisung.

Vereinbarung oder Richtlinie?

Beide Dokumente decken ähnliche Inhalte ab, unterscheiden sich aber in Zustandekommen und Bindung:

NutzungsrichtlinieBetriebsvereinbarung
VoraussetzungkeineBetriebsrat vorhanden
Zustandekommeneinseitig durch Leitungverhandelt, beidseitig unterschrieben
Änderungjederzeit durch Leitungnur einvernehmlich oder nach Kündigung
WirkungWeisungnormative Wirkung für Arbeitsverhältnisse
Aufwandgeringmittel bis hoch
Typisch fürHandwerksbetriebe bis 50 MABauunternehmen ab 50 MA

In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt sich beides: eine Rahmenvereinbarung für die mitbestimmungspflichtigen Punkte und eine kurze Nutzungsrichtlinie als Arbeitsanweisung für den Alltag.

Der häufigste Konfliktpunkt

In der Praxis entzündet sich die Diskussion selten an der KI selbst, sondern an den Protokolldaten. Betriebsräte fragen zu Recht: Wer kann sehen, wie oft ein Mitarbeiter das Werkzeug nutzt, was er eingegeben hat und wie lange er dafür gebraucht hat?

Die belastbare Lösung ist technisch, nicht juristisch: Auswertungen nur aggregiert und ohne Personenbezug, Zugriff auf Einzelprotokolle nur im begründeten Verdachtsfall und nur unter Beteiligung des Betriebsrats. Wer das zusagt und technisch umsetzt, bekommt die Vereinbarung in der Regel zügig.

Fazit

Für den typischen Handwerksbetrieb ohne Betriebsrat ist die Antwort einfach: keine Betriebsvereinbarung nötig, eine Nutzungsrichtlinie genügt. Für Bauunternehmen mit Betriebsrat lohnt sich der Aufwand einer Rahmenvereinbarung – vor allem wegen des Verfahrens für neue Werkzeuge, das spätere Einzelverhandlungen erspart.

Der Regelungspunkt, an dem alles hängt, ist in beiden Fällen derselbe: der ausdrückliche Ausschluss der Leistungskontrolle. Er schafft Vertrauen in der Belegschaft und hält das System zugleich aus der Hochrisiko-Klasse des EU AI Act heraus.

Unterzeichnete Betriebsvereinbarung neben einem Laptop auf einem Besprechungstisch
Unterzeichnete Betriebsvereinbarung neben einem Laptop auf einem Besprechungstisch
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FAQ

Häufige Fragen

Brauchen wir eine Betriebsvereinbarung, wenn wir keinen Betriebsrat haben?
Nein. Eine Betriebsvereinbarung setzt einen Betriebsrat voraus. In Betrieben ohne Betriebsrat – das ist die Mehrheit der Handwerksbetriebe – genügt eine einseitige Nutzungsrichtlinie der Betriebsleitung. Inhaltlich decken beide Dokumente ähnliche Punkte ab, die Vereinbarung ist nur zusätzlich verhandelt und beidseitig bindend.
Warum sind KI-Werkzeuge mitbestimmungspflichtig?
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung – eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich. Da fast alle KI-Werkzeuge Nutzungsdaten protokollieren, ist diese Eignung regelmäßig gegeben.
Was ist der wichtigste Regelungspunkt?
Der ausdrückliche Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Ein Satz, der klarstellt, dass die im System anfallenden Daten nicht zur Bewertung einzelner Mitarbeiter verwendet werden, nimmt den größten Konfliktpunkt heraus und ist gleichzeitig die Voraussetzung dafür, dass das System nicht in die Hochrisiko-Klasse des AI Act rutscht.
Können wir eine Rahmenvereinbarung für alle KI-Werkzeuge schließen?
Ja, und das ist meist praktikabler als Einzelvereinbarungen. Bewährt hat sich eine Rahmenvereinbarung mit einer Anlage, in der die konkret eingesetzten Systeme gelistet sind, plus ein definiertes Verfahren zur Aufnahme neuer Werkzeuge – etwa eine Informationspflicht mit Widerspruchsfrist statt einer Neuverhandlung.
Wie hängen Betriebsvereinbarung und EU AI Act zusammen?
Sie ergänzen sich. Der AI Act regelt Kompetenz, Risikoklassen und Transparenz. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Beteiligung der Belegschaft. Eine Betriebsvereinbarung kann beide Ebenen abdecken, indem sie den Ausschluss der Leistungskontrolle festhält – das ist gleichzeitig Mitbestimmung und ein Argument gegen die Hochrisiko-Einstufung nach Anhang III.
Was passiert, wenn wir die Mitbestimmung übergehen?
Der Betriebsrat kann die Einführung des Systems untersagen lassen, notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Zusätzlich kann ein Verwertungsverbot für die erhobenen Daten entstehen. In der Praxis ist der größere Schaden meist der Vertrauensverlust – KI-Einführungen ohne Beteiligung stoßen in der Belegschaft auf Widerstand, der sich später schwer auflöst.

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