Glossar

Auftragsverarbeitungsvertrag

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt nach Art. 28 DSGVO, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Betriebs verarbeitet und welche Pflichten er dabei hat.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag, oft als AVV oder AV-Vertrag abgekürzt, ist die schriftliche Vereinbarung zwischen einem Verantwortlichen und einem Dienstleister, der personenbezogene Daten in dessen Auftrag verarbeitet. Art. 28 DSGVO gibt vor, dass eine solche Vereinbarung bestehen muss und welche Punkte sie regeln soll, etwa Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art der Daten, technische und organisatorische Maßnahmen, den Einsatz von Unterauftragnehmern sowie Löschung oder Rückgabe der Daten am Ende.

Im Handwerksbetrieb betrifft das mehr Dienstleister, als auf den ersten Blick sichtbar ist: die Handwerkersoftware in der Cloud, das Zeiterfassungssystem, der Steuerberater beim Datenaustausch, das Newsletter-Werkzeug und inzwischen auch KI-Dienste. Sobald ein KI-Anbieter Kundennamen, Adressen aus Angeboten, Bewerbungsunterlagen oder Baustellenfotos mit erkennbaren Personen verarbeitet, ist er in der Regel Auftragsverarbeiter, und der Betrieb bleibt verantwortlich.

Was das im Betrieb bedeutet

Vor der Einführung eines KI-Werkzeugs lohnt eine einfache Reihenfolge: prüfen, ob überhaupt personenbezogene Daten hineingelangen, dann den AVV beim Anbieter anfordern, dann die Anlagen lesen. Besonders relevant sind drei Stellen. Erstens die Liste der Unterauftragnehmer, weil sich daraus ergibt, wo die Daten tatsächlich liegen. Zweitens die Serverstandorte und, falls Verarbeitung außerhalb der EU stattfindet, die Grundlage der Drittlandübertragung. Drittens die Regelung zum Modelltraining: Viele Geschäftstarife schließen die Nutzung von Eingaben zu Trainingszwecken aus, kostenlose Zugänge häufig nicht.

Der abgeschlossene AVV gehört zusammen mit dem Eintrag im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in eine Ablage, die auch bei Personalwechsel auffindbar bleibt. Für Betriebe mit vielen Systemen bewährt sich eine einfache Übersicht mit Werkzeug, Zweck, Datenarten, AVV vorhanden ja oder nein und Ansprechpartner.

Nicht jeder Dienstleister ist Auftragsverarbeiter. Wer eigenverantwortlich über Zwecke und Mittel entscheidet, etwa der Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses, ist selbst Verantwortlicher; hier passt kein AVV, sondern eine andere Einordnung. Ebenso wenig braucht es einen AVV, wenn ein Werkzeug ausschließlich mit anonymen Angaben genutzt wird, etwa für allgemeine Leistungsbeschreibungen ohne Bauherrenbezug. Die Prüfung beginnt deshalb immer bei der Frage, welche Daten tatsächlich fließen, und nicht bei der Frage, welches Formular unterschrieben wird.

Wenn ein Anbieter keinen AVV anbietet oder erst nach mehrfacher Nachfrage reagiert, ist das ein Hinweis auf die Reife des Angebots. In solchen Fällen ist es meist einfacher, das Werkzeug auf Aufgaben ohne Personenbezug zu beschränken, etwa auf allgemeine Textentwürfe, als den Vertragsmangel hinzunehmen. Weitere Hinweise gibt der Ratgeber KI-Datenschutz im Handwerk.

FAQ

Häufige Fragen zu Auftragsverarbeitungsvertrag

Reicht es, den vorgelegten AVV des Anbieters einfach anzunehmen?
In der Praxis ist das der Regelfall, weil einzelne Betriebe gegenüber großen Anbietern keine Verhandlungsmacht haben. Ungeprüft annehmen sollte man ihn trotzdem nicht. Zu lesen sind mindestens die Liste der Unterauftragnehmer, die Verarbeitungsorte und die Regelung zum Modelltraining. Ergibt sich daraus ein Widerspruch zur geplanten Nutzung, ist die Nutzung anzupassen, nicht der Vertrag zu ignorieren.
Was passiert, wenn der Anbieter seine Unterauftragnehmer wechselt?
Übliche Verträge sehen eine allgemeine Genehmigung mit Informationspflicht vor: Der Anbieter kündigt den Wechsel an, der Betrieb kann widersprechen. Praktisch funktioniert das nur, wenn die Benachrichtigungen an einer Adresse ankommen, die auch gelesen wird, und nicht in einem verwaisten Postfach landen. Deshalb gehört ein fester Ansprechpartner je Werkzeug in die eigene Übersicht.
Was muss bei Kündigung oder Anbieterwechsel geschehen?
Der AVV regelt, ob Daten am Ende gelöscht oder zurückgegeben werden und in welcher Frist. Wichtig ist, das vor der Kündigung zu lesen, weil Exporte häufig nur während der Vertragslaufzeit möglich sind. Sinnvoll ist ein eigener Export der benötigten Daten in einem lesbaren Format, bevor der Zugang endet, ergänzt um eine schriftliche Löschbestätigung des Anbieters.
Was unterscheidet den AVV von den Nutzungsbedingungen?
Die Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zur Leistung: Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Zahlung, Haftung. Der AVV regelt allein den Umgang mit personenbezogenen Daten und ist datenschutzrechtlich zwingend, wenn solche Daten verarbeitet werden. Beide gelten nebeneinander, und ein Häkchen bei den Nutzungsbedingungen ersetzt den AVV nicht, auch wenn er häufig im selben Bestellvorgang mit angeboten wird.

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