Glossar

Betriebsvereinbarung KI

Eine Betriebsvereinbarung KI ist die schriftliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, welche KI-Systeme im Betrieb wie eingesetzt und ausgewertet werden dürfen.

Eine Betriebsvereinbarung zu KI ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die den Einsatz von KI-Systemen im Betrieb regelt. Sie wirkt unmittelbar für alle Beschäftigten und ist damit verbindlicher als eine einseitige Anweisung. Grundlage ist unter anderem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen einräumt, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an, die Eignung genügt.

Für Handwerks- und Baubetriebe mit Betriebsrat ist das schnell einschlägig. Mobile Zeiterfassung auf der Baustelle, Telematik in den Firmenfahrzeugen, Auswertungen aus dem Bautagebuch, ein Assistent, der Wochenberichte aus Einzelmeldungen zusammensetzt: Aus all diesen Systemen lassen sich Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen, auch wenn sie zur Steuerung von Terminen und Material gedacht sind.

Was das im Betrieb bedeutet

Eine brauchbare Vereinbarung klärt weniger Technik als Spielregeln. Bewährt haben sich sechs Bereiche: eine abschließende oder zumindest gepflegte Liste der eingesetzten Systeme mit Zweck, die Festlegung, welche Daten erhoben und wie lange sie gespeichert werden, ein ausdrückliches Verbot der individuellen Leistungskontrolle, die Regelung, wer Auswertungen sehen darf, die Zusicherung, dass Personalentscheidungen von Menschen getroffen werden, und ein Verfahren für neue Werkzeuge samt Erprobungsphase.

Der letzte Punkt ist im Alltag der wichtigste. KI-Funktionen kommen heute oft als Update in eine bereits eingeführte Handwerkersoftware, ohne dass jemand sie bestellt hat. Eine Vereinbarung, die jedes Werkzeug einzeln aufzählt, ist nach wenigen Monaten überholt. Ein festes Verfahren, wie ein neues System gemeldet, bewertet und freigegeben wird, hält länger.

Neben der Betriebsvereinbarung bleibt die KI-Nutzungsrichtlinie sinnvoll: Sie beschreibt das Wie der Anwendung, also welche Daten in welches Werkzeug dürfen und wer Ergebnisse prüft, während die Vereinbarung die kollektiven Grenzen setzt.

Ein wiederkehrender Streitpunkt am Bau ist die Ortung von Fahrzeugen und mobilen Geräten. Sie lässt sich sachlich gut begründen, etwa mit Diebstahlschutz und Disposition, erzeugt aber zugleich lückenlose Bewegungsprofile. Bewährt hat sich, den Zweck eng zu beschreiben, die Auswertung auf das Fahrzeug statt auf die Person zu beziehen und Daten nach kurzer Frist zu löschen. Wer solche Punkte vorab regelt, verhandelt deutlich entspannter als im Konfliktfall.

Betriebe ohne Betriebsrat brauchen keine solche Vereinbarung, profitieren aber von denselben Festlegungen in Form einer Richtlinie plus Information der Belegschaft. Eine Struktur mit Textbausteinen findet sich im Ratgeber KI-Betriebsvereinbarung; die konkrete Fassung sollte arbeitsrechtlich geprüft werden.

FAQ

Häufige Fragen zu Betriebsvereinbarung KI

Brauche ich das auch ohne Betriebsrat?
Eine Betriebsvereinbarung setzt einen Betriebsrat voraus. Ohne Gremium bleibt die Regelung einseitig, etwa als Arbeitsanweisung oder Nutzungsrichtlinie. Die inhaltlichen Fragen bleiben dieselben: Welche Systeme sind freigegeben, welche Daten entstehen, wer darf sie auswerten und wie lange werden sie gespeichert. Datenschutzrechtliche Pflichten bestehen unabhängig davon.
Welche Systeme im Handwerksbetrieb sind typischerweise betroffen?
Alles, was Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung einzelner Personen erlaubt: mobile Zeiterfassung, Telematik in Fahrzeugen, Auswertungen aus dem Bautagebuch, automatisch erzeugte Wochenberichte aus Einzelmeldungen. Auf die Absicht kommt es nicht an, die Eignung zur Überwachung genügt. Deshalb sind auch Systeme erfasst, die zur Termin- und Materialsteuerung eingeführt wurden.
Was gehört inhaltlich hinein?
Bewährt haben sich eine gepflegte Liste der eingesetzten Systeme mit Zweck, Festlegungen zu erhobenen Daten und Speicherdauer, ein ausdrückliches Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Regeln zum Zugriff, ein Verfahren für die Einführung neuer Systeme sowie die Behandlung von Fehlern. Technische Details veralten schnell und gehören eher in Anlagen.
Wie gehe ich mit Werkzeugen um, die schon im Einsatz sind?
Sie gehören zuerst erfasst, auch wenn sie ohne Beteiligung eingeführt wurden. Eine Bestandsaufnahme mit Zweck, Datenarten und Zugriffsberechtigten schafft die Grundlage für das Gespräch. Der Versuch, laufende Nutzung zu verschweigen, belastet die Verhandlung stärker als der Umstand, dass ein System bereits genutzt wird.

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