Glossar

DSGVO im KI-Einsatz

Die DSGVO gilt beim KI-Einsatz unverändert weiter und verlangt Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz für alle personenbezogenen Daten.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt beim Einsatz von KI genauso wie bei jeder anderen Software. Sie knüpft nicht an die Technik an, sondern an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sobald Kundennamen, Adressen, Telefonnummern, Beschäftigtendaten oder erkennbare Personen auf Fotos in ein Werkzeug gelangen, greifen die bekannten Grundsätze: Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung und Transparenz gegenüber den Betroffenen.

Im Betriebsalltag entsteht der Personenbezug oft nebenbei. Ein Angebotstext enthält Bauherrenname und Objektadresse, ein Reklamationsschreiben nennt Vorgänge und Personen, ein Baustellenfoto zeigt die Kolonne, eine Sprachnotiz nennt Kollegen beim Namen. Wer diese Inhalte in ein Chatfenster kopiert, führt eine Übermittlung an einen Dienstleister durch, und zwar unabhängig davon, ob das Werkzeug kostenlos ist.

Was das im Betrieb bedeutet

Der praktikabelste Weg beginnt bei der Datenmenge. Vieles lässt sich ohne Personenbezug erledigen: Ein Angebotstext lässt sich mit Platzhaltern entwerfen und erst im eigenen System mit den echten Daten befüllen. Ein Mahnschreiben braucht den Sachverhalt, nicht die vollständige Kundenakte. Diese Zurückhaltung ersetzt viele rechtliche Diskussionen.

Wo Personenbezug unvermeidbar ist, gelten drei Schritte. Erstens den Dienst vertraglich sauber anbinden, also Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, Serverstandort und mögliche Drittlandübertragung klären und die Nutzung der Eingaben zum Modelltraining abschalten. Zweitens die Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO eintragen. Drittens bei besonders eingriffsintensiven Anwendungen prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig ist.

Hinzu kommen die Betroffenenrechte. Auskunft und Löschung müssen auch dann erfüllbar sein, wenn Daten in Chatverläufen oder Vektorindizes liegen. Wer nicht weiß, wo Kopien seiner Kundendaten liegen, kann diese Rechte nicht bedienen.

Zwei Bereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit. Beschäftigtendaten stehen unter strengeren Anforderungen als Kundendaten, weil im Arbeitsverhältnis ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine Einwilligung deshalb selten trägt. Und Werkzeuge mit Kundenkontakt, etwa ein Chatbot auf der Website oder ein Telefonassistent, verarbeiten Daten von Personen, die davon zunächst nichts wissen; hier gehören Hinweis und Datenschutzerklärung angepasst, bevor das System freigeschaltet wird. In beiden Fällen entstehen Probleme selten durch die Technik, sondern dadurch, dass niemand vorher festgelegt hat, was hineingegeben werden darf.

Für den Einstieg genügt eine Übersicht der eingesetzten Werkzeuge mit Zweck, Datenarten und Vertragslage, ergänzt um eine Regel, welche Inhalte grundsätzlich nicht in externe Dienste gehören. Weitere Hinweise, abgestimmt auf Handwerksbetriebe, gibt der Ratgeber KI-Datenschutz im Handwerk. Bei unklaren Fällen lohnt die Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten oder einer fachkundigen Beratung.

FAQ

Häufige Fragen zu DSGVO im KI-Einsatz

Wie vermeide ich den Personenbezug ganz?
Durch Zurückhaltung bei der Eingabe. Ein Angebotstext lässt sich mit Platzhaltern entwerfen und erst im eigenen System mit den echten Daten befüllen, ein Mahnschreiben braucht den Sachverhalt und nicht die vollständige Kundenakte. Diese einfache Praxis erspart viele rechtliche Diskussionen. Sinnvoll ist deshalb, diese Arbeitsweise im Team einmal vorzuführen, weil sie sich in wenigen Minuten zeigen lässt.
Was ist zu tun, wenn Personenbezug unvermeidbar ist?
Drei Schritte: den Dienst vertraglich sauber anbinden, also Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, Verarbeitungsort und mögliche Drittlandübertragung klären und die Nutzung der Eingaben zum Modelltraining abschalten; die Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten eintragen; bei eingriffsintensiven Anwendungen eine Folgenabschätzung prüfen. Sinnvoll ist deshalb, diese drei Schritte als feste Reihenfolge vor jeder Freigabe eines neuen Werkzeugs abzuarbeiten und das Ergebnis zu dokumentieren. Damit ist der Betrieb bei Nachfragen auskunftsfähig.
Wie erfülle ich Auskunft und Löschung?
Das setzt voraus, zu wissen, wo Kopien der Daten liegen. Chatverläufe und Suchindizes werden dabei regelmäßig übersehen. Wer nicht nachvollziehen kann, in welche Systeme Kundendaten gelangt sind, kann diese Rechte nicht bedienen; eine Übersicht der eingesetzten Werkzeuge ist deshalb die Grundlage. Sinnvoll ist deshalb, alle Ablageorte je Datenart einmal aufzulisten und diese Liste bei jedem neuen Werkzeug zu ergänzen.
Wo ist besondere Vorsicht geboten?
Bei Beschäftigtendaten, weil im Arbeitsverhältnis ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine Einwilligung selten trägt, sowie bei Werkzeugen mit Kundenkontakt wie Chatbots und Telefonassistenten. Dort verarbeiten Systeme Daten von Personen, die zunächst nichts davon wissen; Hinweis und Datenschutzerklärung gehören vor die Freischaltung. Sinnvoll ist deshalb, für diese beiden Bereiche vor der Einführung eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen und sie schriftlich festzuhalten.

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