Baustellengemeinkosten
Baustellengemeinkosten sind Kosten, die einer Baustelle als Ganzes zuzurechnen sind, etwa Bauleitung, Einrichtung und Vorhaltung, aber keiner einzelnen Position.
Baustellengemeinkosten, abgekürzt BGK, sind Kosten, die für eine bestimmte Baustelle anfallen, sich aber keiner einzelnen Leistungsposition zuordnen lassen. Typisch sind Baustelleneinrichtung und -räumung, Bauleitung und Poliere, Container, Bauzaun, Baustrom und Bauwasser, Gerüste, Kran- und Gerätevorhaltung, Winterbaumaßnahmen, Absperrungen und Verkehrssicherung sowie Reinigung.
Sie stehen zwischen den Einzelkosten der Teilleistungen und den allgemeinen Geschäftskosten. Die Abgrenzung ist nicht theoretisch: Wer Baustellengemeinkosten als Geschäftskosten behandelt, verteilt sie pauschal über alle Aufträge und trifft damit weder die kurze Innenausbaubaustelle noch das mehrmonatige Vorhaben mit umfangreicher Einrichtung.
In der Praxis werden BGK entweder als eigene Positionen im Angebot ausgewiesen oder über einen Zuschlag umgelegt. Beide Wege sind zulässig, haben aber unterschiedliche Folgen: Ausgewiesene Positionen sind transparent und lassen sich bei Bauzeitverlängerung als Vorhaltekosten fortschreiben, umgelegte Kosten verschwinden in den Einheitspreisen und sind später kaum durchsetzbar.
Ein wiederkehrender Streitpunkt sind Bauzeitverlängerungen. Verschiebt sich der Ablauf, laufen Vorhaltekosten für Gerüst, Container, Bauleitung und Absperrungen weiter, ohne dass zusätzliche Leistung erbracht wird. Ob diese Kosten erstattet werden, hängt davon ab, ob die Ursache dokumentiert und rechtzeitig angezeigt wurde und ob sich die Höhe belegen lässt. Ohne getrennte Erfassung ist beides nicht darstellbar.
Zu unterscheiden ist ferner zwischen einmaligen und zeitabhängigen Anteilen. Einrichtung und Räumung fallen unabhängig von der Dauer an, Vorhaltung, Bauleitung und Reinigung dagegen je Woche. Nur wenn beide Anteile getrennt kalkuliert sind, lässt sich eine Verlängerung überhaupt sauber fortschreiben.
Bezug zur Digitalisierung
Für eine realistische Ansetzung braucht es Erfahrungswerte, und die entstehen nur aus der Nachkalkulation. Sind Stunden, Geräteeinsatz und Baustellenkosten auf den Auftrag gebucht, lässt sich auswerten, wie hoch die tatsächlichen Gemeinkosten waren und wie sie sich zur Auftragsgröße verhalten. Über viele Aufträge entstehen belastbare Ansätze je Auftragsart.
Auswertende Verfahren zeigen zudem Kostentreiber, die in der Kalkulation regelmäßig unterschätzt werden, etwa Vorhaltezeiten von Gerüsten und Containern über Wartephasen hinweg. Wird die Dokumentation des Geräteeinsatzes mitgeführt, sind diese Zeiten belegt und im Fall einer Bauzeitverlängerung auch begründbar.
Ein Beispiel aus dem Rohbau: Ein Kran wird für zwölf Wochen kalkuliert, steht wegen fehlender Vorleistungen aber sechzehn Wochen. Sind Standzeit und Ursache im Tagesbericht dokumentiert, ist die Mehrvorhaltung nachvollziehbar. Ohne diese Aufzeichnung bleibt nur der Hinweis auf eine allgemeine Verzögerung, der regelmäßig nicht ausreicht.
Praktischer Hinweis: Erfassen Sie Baustellengemeinkosten auf einer eigenen Kostenstelle je Auftrag. Werden sie mit den Lohnstunden vermischt, lässt sich später nicht mehr feststellen, ob ein Auftrag an der Ausführung oder an der Baustelleneinrichtung unwirtschaftlich wurde.
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Häufige Fragen zu Baustellengemeinkosten
Warum darf ich sie nicht wie Geschäftskosten behandeln?
Ausweisen oder umlegen?
Warum muss ich einmalige und zeitabhängige Anteile trennen?
Was brauche ich, um Mehrvorhaltung durchzusetzen?
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