Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den ein Fördersatz angewendet wird, und bestimmt damit zusammen mit dem Satz die tatsächliche Höhe des Zuschusses.
Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Fördersatz angewendet wird. Sie ist nicht identisch mit der Rechnungssumme. Häufig ist sie gedeckelt, also auf einen Höchstbetrag begrenzt, und sie umfasst nur die nach der Richtlinie förderfähigen Kosten. Übersteigt die tatsächliche Rechnung diesen Rahmen, trägt der Betrieb die Differenz zusätzlich zum Eigenanteil.
Ein Beispiel für den Mechanismus ohne konkrete Zahlen: Ein Programm fördert Beratungsleistungen mit einem bestimmten Prozentsatz, begrenzt die Bemessungsgrundlage aber auf einen festen Höchstbetrag. Kostet die Beratung mehr, steigt der Zuschuss nicht weiter. Der Prozentsatz allein sagt deshalb wenig darüber aus, wie viel Geld tatsächlich fließt.
Für Handwerksbetriebe ist diese Unterscheidung praktisch bedeutsam, weil sie die Angebotsgestaltung beeinflusst. Ein Beratungs- oder Umsetzungsangebot sollte die förderfähigen Bestandteile klar von den nicht förderfähigen trennen, etwa Beratung und Schulung einerseits, laufende Lizenzgebühren und Hardware andererseits. Eine Pauschalsumme ohne Aufgliederung erschwert die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und führt zu Rückfragen der Bewilligungsstelle.
Ebenso relevant ist die Behandlung der Umsatzsteuer. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben wird in der Regel auf die Nettobeträge abgestellt, weil die Umsatzsteuer keine Belastung darstellt. Wie die jeweilige Richtlinie das regelt, ist vor Antragstellung zu prüfen.
Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage sich im Verfahren ändern kann. Der Bescheid stellt zunächst auf die beantragten Kosten ab; maßgeblich für die Auszahlung sind die im Verwendungsnachweis belegten und anerkannten Kosten. Fällt eine Position im Nachweis heraus, sinkt die Grundlage und damit die Zuwendung, auch wenn der Satz unverändert bleibt.
Praktisch relevant ist auch die Zuordnung von Rabatten und Skonti. Werden nach der Bewilligung Nachlässe gewährt, mindern sie regelmäßig die anerkennungsfähigen Kosten. Wer den Rabatt im Nachweis nicht ausweist, riskiert eine Beanstandung, obwohl der niedrigere Preis für den Betrieb vorteilhaft war.
Bezug zur Digitalisierung
Bei Digitalisierungsvorhaben ist die Kostenstruktur meist gemischt: einmalige Einrichtung, Anpassung und Datenmigration, Schulung, Hardware sowie laufende Nutzungsgebühren für Cloud-Software. Programme behandeln diese Bestandteile unterschiedlich, und häufig sind gerade die laufenden Abonnementkosten ausgeschlossen.
Sinnvoll ist deshalb, vom Anbieter ein Angebot mit getrennt ausgewiesenen Positionen zu verlangen, statt einen Gesamtpreis zu vereinbaren. Diese Aufgliederung dient zugleich der Kostenartentrennung im späteren Verwendungsnachweis.
Ein Beispiel aus einem Trockenbaubetrieb: Beantragt wird eine Softwareeinführung mit Einrichtung, Migration und Schulung. Wird die Schulung später aus Termingründen nicht durchgeführt, entfällt dieser Teil der Grundlage. Die Zuwendung sinkt entsprechend, unabhängig davon, dass die Software eingeführt wurde.
Die konkreten Sätze, Höchstbeträge und Abgrenzungen stehen in der jeweils geltenden Richtlinie und sollten vor Antragstellung geprüft werden. Sie ändern sich häufiger als die Programmnamen, unter denen sie bekannt sind.
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Häufige Fragen zu Bemessungsgrundlage
Warum sagt der Fördersatz allein wenig aus?
Wie sollte das Anbieterangebot aufgebaut sein?
Kann sich die Grundlage nachträglich ändern?
Wie werden Rabatte und Umsatzsteuer behandelt?
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