REB 23.003
Die REB-Verfahrensbeschreibung 23.003 regelt die Mengenberechnung in der elektronischen Bauabrechnung und macht Aufmaße maschinell prüfbar.
Die REB, die Regelungen für die elektronische Bauabrechnung, umfassen mehrere Verfahrensbeschreibungen für einzelne Aufgaben der Abrechnung. Die Verfahrensbeschreibung 23.003 betrifft die Mengenberechnung: Sie legt fest, wie Aufmaßdaten strukturiert erfasst und übergeben werden, sodass die Berechnung maschinell nachvollzogen und geprüft werden kann.
Für ausführende Betriebe ist sie vor allem bei öffentlichen Auftraggebern relevant. Dort wird die Abrechnung häufig in einem REB-konformen Format verlangt, und ein Aufmaß in freier Form wird zurückgewiesen. Der Vorteil für den Betrieb liegt darin, dass eine formgerechte Übergabe die Prüfung beschleunigt: Der Prüfer rechnet die Ansätze maschinell nach, statt sie manuell zu kontrollieren, und die Freigabe erfolgt entsprechend schneller.
Inhaltlich verlangt das Verfahren, was ein prüfbares Aufmaß ohnehin ausmacht: eindeutiger Positionsbezug, strukturierte Ansätze mit Ortsangabe und ein nachvollziehbarer Rechenweg. Es formalisiert diese Anforderungen so, dass sie zwischen Programmen austauschbar sind.
Eine wiederkehrende Fehlerquelle liegt in der Struktur der Ansätze. Werden Mengen zu Sammelwerten zusammengefasst, weil das schneller geht, entspricht die Datei zwar formal dem Verfahren, erfüllt aber ihren Zweck nicht: Der Prüfer kann einen Sammelansatz nicht am Bauwerk verorten und fordert eine Aufgliederung nach. Der vermeintliche Zeitgewinn bei der Erstellung kehrt sich in der Prüfung um.
Für den Betrieb bedeutet das, bereits bei der Aufnahme auf der Baustelle in der späteren Abrechnungsstruktur zu arbeiten. Ein Tiefbaubetrieb, der Profile und Höhen bauabschnittsweise erfasst und dabei die Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses mitführt, erzeugt die prüffähige Datei praktisch nebenbei.
Bezug zur Digitalisierung
Aufmaßprogramme im Bauumfeld unterstützen die REB-Formate in der Regel als Standardfunktion. Wichtig ist bei der Softwareauswahl, dass der Export tatsächlich in der vom Auftraggeber geforderten Fassung erfolgt und dass die Ansätze beim Export vollständig übertragen werden, nicht nur die Ergebnismengen.
Zusammen mit GAEB für Leistungsverzeichnis und Angebot entsteht damit eine durchgehende Kette von der Ausschreibung über die Kalkulation bis zur Abrechnung, ohne dass Daten neu erfasst werden. Auswertende Verfahren nutzen dieselben strukturierten Daten für Plausibilitätsprüfungen, indem sie Ansätze mit den ausgeschriebenen Mengen und mit Erfahrungswerten vergleichen.
Zu beachten ist außerdem, dass die formgerechte Datei die inhaltliche Abstimmung nicht ersetzt. Gemeinsame Aufmaße mit der Bauleitung des Auftraggebers, insbesondere bei Leistungen, die später verdeckt werden, bleiben erforderlich. Die REB-konforme Übergabe beschleunigt die Prüfung dessen, worüber Einigkeit besteht; über strittige Ansätze entscheidet sie nicht.
Praktischer Hinweis: Klären Sie vor Beginn der Abrechnung, welches Format der Auftraggeber erwartet. Eine nachträgliche Umstellung des Aufmaßes auf ein anderes Format bedeutet in der Praxis, die Ansätze erneut zu erfassen.
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Häufige Fragen zu REB 23.003
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