Aufmaß nach VOB
Beim Aufmaß nach VOB richtet sich die Mengenermittlung nach den gewerkespezifischen Abrechnungsregeln der VOB/C, die Abzüge und Übermessung je Gewerk unterschiedlich regeln.
Aufmaß nach VOB bedeutet, die Mengen nach den Abrechnungsregeln zu ermitteln, die in der VOB/C für das jeweilige Gewerk festgelegt sind. Die VOB/C enthält für jede Gewerkeart allgemeine technische Vertragsbedingungen, und darin jeweils einen Abschnitt zur Abrechnung. Dort ist geregelt, wie Längen, Flächen und Massen zu ermitteln sind, welche Öffnungen und Aussparungen abzuziehen sind und welche übermessen, also mitgerechnet werden.
Entscheidend für die Praxis ist, dass diese Regeln je Gewerk unterschiedlich ausfallen. Was der Maler abzieht, kann der Putzer übermessen; was im Trockenbau gilt, gilt im Fliesenlegerhandwerk nicht identisch. Eine allgemeingültige Abzugsgrenze gibt es deshalb nicht. Wer für sein Gewerk abrechnet, muss den zutreffenden Abschnitt der VOB/C in seiner geltenden Fassung heranziehen.
Wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich. Übermessungsregeln führen dazu, dass Flächen abgerechnet werden, die tatsächlich nicht bearbeitet wurden, und dieser Ausgleich ist bewusst so angelegt, weil Öffnungen Zusatzaufwand an den Laibungen verursachen. Wer stattdessen die tatsächlich bearbeitete Fläche abrechnet, verschenkt regelmäßig Geld.
Vorrangig vor den Abrechnungsregeln sind allerdings die vertraglichen Vereinbarungen. Enthält der Vertrag eigene Regelungen zur Mengenermittlung, gehen diese vor. Ebenso kann die Leistungsbeschreibung eine bestimmte Ermittlungsart vorgeben. Wer ohne Blick in den Vertrag nach den allgemeinen Regeln abrechnet, erhält eine Menge, die der Prüfer zu Recht beanstandet.
Eine typische Fehlerquelle ist die Anwendung der Regeln eines anderen Gewerks, wenn ein Betrieb mehrere Leistungen erbringt. Ein Ausbaubetrieb, der Trockenbau und Malerarbeiten ausführt, rechnet beide Leistungen nach jeweils eigenen Regeln ab. Wird für den gesamten Auftrag eine einheitliche Ermittlung verwendet, stimmt eine der beiden Abrechnungen nicht.
Bezug zur Digitalisierung
Aufmaßsoftware bildet die Abrechnungsregeln als Rechenregeln ab. Wird das zutreffende Gewerk eingestellt, wendet das Programm Abzüge und Übermessungen automatisch an und weist beides getrennt aus. Damit sinkt die Fehlerquote gegenüber der Handrechnung deutlich, und das Ergebnis bleibt nachvollziehbar.
Aus Punktwolken oder Modellen ermittelte geometrische Flächen sind zunächst reine Geometrie. Erst die Anwendung der Regeln macht daraus abrechenbare Mengen. Systeme, die diesen Schritt überspringen, liefern Werte, die im Prüfverfahren beanstandet werden.
Ein Beispiel aus dem Malerhandwerk: Bei Beschichtungsarbeiten in einem Treppenhaus mit vielen Türöffnungen entscheidet die Frage der Übermessung über einen spürbaren Teil der abgerechneten Fläche. Wer die Öffnungen pauschal abzieht, weil ihm das gerechter erscheint, weicht von der vereinbarten Ermittlungsart ab und rechnet unter Wert ab.
Praktischer Hinweis: Halten Sie im Aufmaß fest, nach welcher Regel gerechnet wurde. Ein Aufmaß, dessen Ansätze nicht erkennen lassen, ob übermessen oder abgezogen wurde, wird vom Prüfer zurückgewiesen, auch wenn das Ergebnis zutrifft.
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Häufige Fragen zu Aufmaß nach VOB
Muss ich nach VOB abrechnen, wenn im Vertrag nichts dazu steht?
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Woran scheitern Aufmaße in der Prüfung am häufigsten?
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