Investitionsabzugsbetrag für Software
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, Gewinn für geplante Anschaffungen vorzuverlagern, ist bei Software aber nur eingeschränkt anwendbar.
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, einen Teil der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. Der Abzug wird im Jahr der tatsächlichen Anschaffung aufgelöst. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Steuerstundung, nicht um eine Steuerersparnis.
Für Software ist die Anwendung eingeschränkt. Der Investitionsabzugsbetrag setzt bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens voraus. Erworbene Software ist steuerlich in der Regel ein immaterielles Wirtschaftsgut und damit nicht begünstigt. Eine Ausnahme bilden Trivialprogramme unterhalb einer bestimmten Wertgrenze, die wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Für Hardware, also Rechner, Tablets, Server und Netzwerktechnik, ist die Regelung dagegen grundsätzlich anwendbar.
Für Handwerksbetriebe bedeutet das in der Praxis: Bei einem Digitalisierungsvorhaben lässt sich der Hardwareanteil möglicherweise über § 7g gestalten, der Softwareanteil in der Regel nicht. Und bei Cloud-Software im Abonnement entsteht ohnehin kein Wirtschaftsgut, sondern laufender Betriebsaufwand, der im Jahr der Zahlung abziehbar ist.
Zu beachten sind die betrieblichen Voraussetzungen der Regelung. Sie steht nur Betrieben offen, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, und sie verlangt eine überwiegend betriebliche Nutzung des angeschafften Wirtschaftsguts. Bei Geräten, die auch privat genutzt werden, etwa Tablets oder Mobiltelefonen, ist das im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.
Praktisch relevant ist die Reihenfolge im Vorhaben. Wird zuerst angeschafft und danach über eine steuerliche Gestaltung nachgedacht, ist der Abzug für diese Anschaffung nicht mehr möglich. Wer eine größere Ausstattung plant, sollte die steuerliche Seite deshalb in der Planungsphase ansprechen, nicht bei der Erstellung des Jahresabschlusses.
Bezug zur Digitalisierung
Diese Unterscheidungen wirken auch in andere Bereiche hinein. Förderprogramme behandeln Investitionen und laufende Kosten unterschiedlich, weshalb eine saubere Trennung im Angebot des Anbieters sowohl steuerlich als auch förderrechtlich hilft. Genannt werden sollten Lizenz, Einrichtung, Datenmigration, Schulung, Hardware und laufende Gebühren getrennt.
Zu beachten sind die Bindungen der Vorschrift. Wird die geplante Investition nicht innerhalb des gesetzlichen Zeitraums getätigt oder werden die Nutzungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Abzug rückwirkend aufzulösen, was zu Nachzahlungen samt Zinsfolgen führen kann. Die Regelung eignet sich deshalb nur für Investitionen, die tatsächlich anstehen, nicht als allgemeines Gestaltungsinstrument zum Jahresende.
Ein Beispiel aus einem Bauunternehmen: Für die Ausstattung von zwölf Fahrzeugen mit Tablets und Zubehör kommt die Regelung in Betracht, für die zugehörige Softwarelizenz regelmäßig nicht. Eine Rechnung, die beides zusammenfasst, erschwert die Zuordnung und macht eine nachträgliche Aufteilung erforderlich.
Da Wertgrenzen, Fristen und Voraussetzungen gesetzlich geregelt sind und angepasst werden, gehört jede Anwendung in die Abstimmung mit dem Steuerberater. Das gilt besonders für die Einordnung von Software, die im Einzelfall von der konkreten Lizenz- und Vertragsgestaltung abhängt.
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