Glossar

Geringwertiges Wirtschaftsgut

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein selbständig nutzbarer beweglicher Gegenstand des Anlagevermögens, dessen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen sofort abziehbar sind.

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, ist ein abnutzbares, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die steuerliche Folge ist, dass die Kosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden können, statt über die Nutzungsdauer verteilt zu werden. Neben dem Sofortabzug existiert eine Sammelpostenregelung. Die maßgeblichen Wertgrenzen ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung und wurden mehrfach angepasst.

Zwei Merkmale sind praktisch entscheidend. Erstens die selbständige Nutzbarkeit: Ein Gegenstand, der nur im Zusammenwirken mit anderen Wirtschaftsgütern verwendbar ist, gilt nicht als selbständig nutzbar. Ein Monitor oder eine Tastatur sind ohne Rechner nicht nutzbar und werden deshalb anders behandelt als ein vollständiges Notebook. Zweitens die Beweglichkeit: Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Nur Trivialprogramme unterhalb einer bestimmten Wertgrenze werden wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.

Für Handwerksbetriebe ist die Regelung im Digitalisierungsalltag relevant, weil viele Anschaffungen in diesen Bereich fallen: Tablets für die Baustellendokumentation, robuste Smartphones, mobile Drucker, Lasermessgeräte mit Datenanbindung, kleinere Netzwerkkomponenten.

Zu beachten ist die Aufzeichnungspflicht. Für geringwertige Wirtschaftsgüter oberhalb einer bestimmten Grenze ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem Anschaffungstag und Kosten hervorgehen. In Betrieben, die Geräte ohnehin in einer Geräteverwaltung führen, lässt sich diese Angabe dort mitführen statt in einer separaten Liste. Ebenso gehört festgehalten, welchem Betriebsbereich das Gerät zugeordnet ist, weil sich daraus die Zuordnung der Kosten und im Streitfall der Nachweis der betrieblichen Nutzung ergibt.

Bezug zur Digitalisierung

Die Einordnung wirkt in zwei Richtungen. Steuerlich entscheidet sie über Sofortabzug oder Abschreibung. Förderrechtlich ist sie ebenfalls relevant, weil manche Programme Mindestinvestitionssummen vorsehen oder geringwertige Anschaffungen ausschließen. Eine Vielzahl kleiner Beschaffungen kann deshalb aus der Förderfähigkeit fallen, während dieselbe Summe als Teil eines Gesamtvorhabens anerkannt wird.

Bei gemischten Vorhaben empfiehlt sich, im Angebot Hardware, Software, Einrichtung und Schulung getrennt auszuweisen. Diese Trennung dient sowohl der Buchhaltung als auch dem Verwendungsnachweis.

Zu beachten ist die Behandlung eines erhaltenen Zuschusses. Ein Investitionszuschuss kann die Anschaffungskosten mindern oder als Betriebseinnahme zu erfassen sein; die Wahlmöglichkeiten und Folgen gehören in die Abstimmung mit dem Steuerberater, weil sie sich auf die Wertgrenzen auswirken können.

Ein Beispiel aus einem Malerbetrieb: Für die Baustellendokumentation werden acht robuste Tablets samt Halterungen beschafft. Die Einordnung entscheidet darüber, ob die Kosten im Anschaffungsjahr vollständig abziehbar sind oder verteilt werden, und damit über das Ergebnis des laufenden Jahres.

Die konkreten Grenzen und ihre aktuelle Höhe sollten vor größeren Beschaffungsentscheidungen steuerlich geprüft werden.

FAQ

Häufige Fragen zu Geringwertiges Wirtschaftsgut

Was bedeutet selbständig nutzbar?
Ein Gegenstand, der nur im Zusammenwirken mit anderen Wirtschaftsgütern verwendbar ist, gilt nicht als selbständig nutzbar. Monitor und Tastatur sind ohne Rechner nicht nutzbar und werden deshalb anders behandelt als ein vollständiges Notebook. Diese Unterscheidung entscheidet über Sofortabzug oder Abschreibung. Sinnvoll ist deshalb, die Einordnung vor größeren Beschaffungen mit der Steuerberatung abzustimmen statt sie erst im Jahresabschluss zu klären.
Gilt die Regelung auch für Software?
Nur eingeschränkt. Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut; lediglich Trivialprogramme unterhalb einer bestimmten Wertgrenze werden wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Die maßgeblichen Grenzen ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung und sollten steuerlich geprüft werden. Sinnvoll ist deshalb, Softwarebeschaffungen im Angebot getrennt von der Hardware auszuweisen, damit die Einordnung nachvollziehbar bleibt.
Welche Aufzeichnungen sind nötig?
Oberhalb einer bestimmten Grenze ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem Anschaffungstag und Kosten hervorgehen. In Betrieben mit digitaler Geräteverwaltung lässt sich diese Angabe dort mitführen. Sinnvoll ist zusätzlich die Zuordnung zum Betriebsbereich, weil daraus der Nachweis der betrieblichen Nutzung folgt. Sinnvoll ist deshalb, diese Angaben unmittelbar bei der Beschaffung zu erfassen statt sie am Jahresende zusammenzutragen.
Was hat das mit Förderung zu tun?
Manche Programme sehen Mindestinvestitionssummen vor oder schließen geringwertige Anschaffungen aus. Eine Vielzahl kleiner Beschaffungen kann deshalb aus der Förderfähigkeit fallen, während dieselbe Summe als Teil eines Gesamtvorhabens anerkannt wird. Hardware, Software, Einrichtung und Schulung gehören im Angebot getrennt ausgewiesen. Sinnvoll ist deshalb, geplante Kleinbeschaffungen zu bündeln und als Teil eines benannten Vorhabens zu beantragen.

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