Geringwertiges Wirtschaftsgut
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein selbständig nutzbarer beweglicher Gegenstand des Anlagevermögens, dessen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen sofort abziehbar sind.
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, ist ein abnutzbares, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die steuerliche Folge ist, dass die Kosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden können, statt über die Nutzungsdauer verteilt zu werden. Neben dem Sofortabzug existiert eine Sammelpostenregelung. Die maßgeblichen Wertgrenzen ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung und wurden mehrfach angepasst.
Zwei Merkmale sind praktisch entscheidend. Erstens die selbständige Nutzbarkeit: Ein Gegenstand, der nur im Zusammenwirken mit anderen Wirtschaftsgütern verwendbar ist, gilt nicht als selbständig nutzbar. Ein Monitor oder eine Tastatur sind ohne Rechner nicht nutzbar und werden deshalb anders behandelt als ein vollständiges Notebook. Zweitens die Beweglichkeit: Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Nur Trivialprogramme unterhalb einer bestimmten Wertgrenze werden wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.
Für Handwerksbetriebe ist die Regelung im Digitalisierungsalltag relevant, weil viele Anschaffungen in diesen Bereich fallen: Tablets für die Baustellendokumentation, robuste Smartphones, mobile Drucker, Lasermessgeräte mit Datenanbindung, kleinere Netzwerkkomponenten.
Zu beachten ist die Aufzeichnungspflicht. Für geringwertige Wirtschaftsgüter oberhalb einer bestimmten Grenze ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem Anschaffungstag und Kosten hervorgehen. In Betrieben, die Geräte ohnehin in einer Geräteverwaltung führen, lässt sich diese Angabe dort mitführen statt in einer separaten Liste. Ebenso gehört festgehalten, welchem Betriebsbereich das Gerät zugeordnet ist, weil sich daraus die Zuordnung der Kosten und im Streitfall der Nachweis der betrieblichen Nutzung ergibt.
Bezug zur Digitalisierung
Die Einordnung wirkt in zwei Richtungen. Steuerlich entscheidet sie über Sofortabzug oder Abschreibung. Förderrechtlich ist sie ebenfalls relevant, weil manche Programme Mindestinvestitionssummen vorsehen oder geringwertige Anschaffungen ausschließen. Eine Vielzahl kleiner Beschaffungen kann deshalb aus der Förderfähigkeit fallen, während dieselbe Summe als Teil eines Gesamtvorhabens anerkannt wird.
Bei gemischten Vorhaben empfiehlt sich, im Angebot Hardware, Software, Einrichtung und Schulung getrennt auszuweisen. Diese Trennung dient sowohl der Buchhaltung als auch dem Verwendungsnachweis.
Zu beachten ist die Behandlung eines erhaltenen Zuschusses. Ein Investitionszuschuss kann die Anschaffungskosten mindern oder als Betriebseinnahme zu erfassen sein; die Wahlmöglichkeiten und Folgen gehören in die Abstimmung mit dem Steuerberater, weil sie sich auf die Wertgrenzen auswirken können.
Ein Beispiel aus einem Malerbetrieb: Für die Baustellendokumentation werden acht robuste Tablets samt Halterungen beschafft. Die Einordnung entscheidet darüber, ob die Kosten im Anschaffungsjahr vollständig abziehbar sind oder verteilt werden, und damit über das Ergebnis des laufenden Jahres.
Die konkreten Grenzen und ihre aktuelle Höhe sollten vor größeren Beschaffungsentscheidungen steuerlich geprüft werden.
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Häufige Fragen zu Geringwertiges Wirtschaftsgut
Was bedeutet selbständig nutzbar?
Gilt die Regelung auch für Software?
Welche Aufzeichnungen sind nötig?
Was hat das mit Förderung zu tun?
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