KMU-Kriterien
Die KMU-Kriterien bestimmen anhand von Beschäftigtenzahl, Umsatz oder Bilanzsumme und Eigenständigkeit, ob ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen gilt.
Die KMU-Kriterien legen fest, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen gilt. Maßgeblich ist im europäischen Förderrecht die KMU-Definition der Europäischen Kommission. Sie stützt sich auf drei Elemente: die Zahl der Beschäftigten, den Jahresumsatz oder alternativ die Jahresbilanzsumme sowie die Eigenständigkeit des Unternehmens.
Die konkreten Schwellenwerte stehen in der geltenden EU-Empfehlung und werden von den einzelnen Förderprogrammen übernommen oder eingeschränkt. Sie sollten vor Antragstellung an der jeweils maßgeblichen Fassung geprüft werden.
Der in der Praxis am häufigsten übersehene Punkt ist die Eigenständigkeit. Beteiligungen und Verflechtungen führen dazu, dass Daten verbundener oder Partnerunternehmen ganz oder anteilig hinzugerechnet werden. Bei Handwerksbetrieben ist das keineswegs selten: Eine Besitzgesellschaft, die das Betriebsgrundstück hält, mehrere Gesellschaften desselben Inhabers oder eine Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft können die Einstufung verändern. Ein Betrieb, der isoliert betrachtet klein ist, kann durch Verflechtung aus der Definition fallen.
Zu beachten ist der Stichtag für die Ermittlung. Maßgeblich sind in der Regel die Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mit festgestelltem Abschluss. Ein Betrieb, der im laufenden Jahr stark gewachsen ist, wird deshalb zunächst weiterhin nach den älteren Zahlen eingestuft. Umgekehrt wirkt ein Rückgang nicht sofort.
Bezug zur Digitalisierung
Die Einstufung wirkt an mehreren Stellen. Sie entscheidet über die Antragsberechtigung, häufig über die Höhe des Fördersatzes und teils über die Bemessungsgrundlage. Kleinstunternehmen erhalten in vielen Programmen günstigere Konditionen als mittlere Unternehmen.
Für den Antrag sind entsprechende Nachweise beizubringen, in der Regel aus Jahresabschluss, Lohnunterlagen und Gesellschafterstruktur. Die Beschäftigtenzahl wird dabei nicht nach Köpfen, sondern nach Jahresarbeitseinheiten ermittelt, wobei Teilzeitkräfte und Saisonarbeitskräfte anteilig zählen. Auszubildende werden nach den Regeln der Definition gesondert behandelt.
Praktisch empfiehlt sich, die Einstufung einmal sauber zu ermitteln und mit den Unterlagen abzulegen, statt sie bei jedem Antrag neu zu schätzen. Bei Betrieben mit mehreren Gesellschaften lohnt die Abstimmung mit Steuerberater oder Kammer, weil die Zurechnungsregeln komplex sind und eine falsche Selbsteinschätzung nachträglich zur Rückforderung führen kann.
Ein Beispiel aus einem Bauunternehmen: Neben der operativen Gesellschaft besteht eine Besitzgesellschaft für Grundstück und Maschinen, an der derselbe Gesellschafter beteiligt ist. Für die Einstufung werden beide betrachtet, was für die Beschäftigtenzahl folgenlos bleiben kann, für Umsatz und Bilanzsumme aber nicht.
Da sich Beschäftigtenzahl und Umsatz jährlich ändern, ist auch zu beachten, dass ein Überschreiten der Schwellen erst nach einem bestimmten Zeitraum zum Verlust des Status führt. Die Einzelheiten regelt die Definition selbst.
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Häufige Fragen zu KMU-Kriterien
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