Glossar

Kennzeichnung generierter Inhalte

Hinweis darauf, dass ein Bild, Video oder Text mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder verändert wurde, teilweise gesetzlich vorgeschrieben.

Die Kennzeichnung generierter Inhalte ist der Hinweis darauf, dass ein Bild, Video oder Text mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder wesentlich verändert wurde. Nach Artikel 50 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, kurz EU AI Act, besteht für bestimmte KI-generierte Inhalte eine Kennzeichnungspflicht, insbesondere wenn diese den Anschein erwecken könnten, es handle sich um authentisches Material.

Für Handwerksbetriebe wird dieses Thema vor allem im Bereich der Außendarstellung relevant. Werden KI-generierte Bilder verwendet, um eigene Arbeiten zu zeigen, obwohl das dargestellte Ergebnis so tatsächlich nicht existiert, etwa ein perfekt wirkendes, künstlich erzeugtes Badezimmer statt eines real ausgeführten Projekts, ist das irreführend und muss entsprechend gekennzeichnet werden. Ohne Kennzeichnung entsteht bei Kunden der falsche Eindruck, ein reales Projekt vor sich zu haben. Ein Küchenstudio, das ein künstlich erzeugtes Bild einer Traumküche unkommentiert neben echten Referenzfotos zeigt, vermischt für Betrachter kaum unterscheidbar reale und erfundene Ergebnisse.

Die Pflicht knüpft an die Art des Inhalts an, nicht an die Branche. Betroffen sind insbesondere Bild-, Video- und Audioinhalte, die reale Personen, Objekte oder Vorgänge täuschend echt darstellen, ohne dass sie so stattgefunden haben. Für Handwerksbetriebe sind das vor allem visualisierte Arbeitsergebnisse, generierte Innenansichten und Aufnahmen, die als Referenz verstanden werden können. Nicht betroffen ist der Einsatz von KI als reines Hilfsmittel, etwa bei der Bildbearbeitung eines tatsächlich aufgenommenen Fotos.

Bezug zur Digitalisierung

Digitale Bildbearbeitungs- und Generierungswerkzeuge machen es zunehmend einfach, ansprechende Bilder zu erzeugen, ohne dass diese auf einem echten Foto beruhen. Für den Betrieb bedeutet das, klar zu unterscheiden, wann ein Bild reale Baustellenfotografie zeigt und wann ein Bild, etwa als Illustration für einen Ratgebertext, künstlich erzeugt wurde. Letzteres sollte entsprechend gekennzeichnet werden, insbesondere wenn es im Kontext eigener Projekte erscheint.

Auch bei KI-generierte Texte auf der Website kann sich die Frage einer Kennzeichnung stellen, wobei hier vor allem die inhaltliche Richtigkeit im Vordergrund steht. Grundsätzlich gilt: Je stärker ein generierter Inhalt den Eindruck von Authentizität erweckt, etwa ein Bild, das ein reales, vom Betrieb ausgeführtes Projekt vorgaukelt, desto wichtiger ist eine klare, gut sichtbare Kennzeichnung.

Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht bleibt die wettbewerbsrechtliche Bewertung. Ein generiertes Bild, das als eigenes Projekt ausgegeben wird, ist irreführend, auch wenn ein Hinweis angebracht wurde, weil der Eindruck einer erbrachten Leistung entsteht. Sinnvoll ist deshalb eine einfache Regel im Betrieb: Referenzen werden ausschließlich mit echten Aufnahmen belegt, generierte Bilder werden nur für erkennbar illustrative Zwecke eingesetzt und als solche gekennzeichnet. Weitere Hinweise stehen im Ratgeber zur Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act.

Betriebe sollten deshalb intern festlegen, wann und wie generierte Inhalte gekennzeichnet werden, statt diese Entscheidung von Fall zu Fall spontan zu treffen, um Konsistenz und Rechtssicherheit in der eigenen Außendarstellung zu gewährleisten.

Ein häufiger Fehler ist, generierte Illustrationen ohne jeden Hinweis in einer Umgebung zu platzieren, in der ansonsten ausschließlich echte Projektfotos gezeigt werden, wodurch beim Betrachter der falsche Rückschluss naheliegt, es handle sich ebenfalls um ein reales Projekt. Voraussetzung für einen rechtssicheren Umgang ist außerdem, dass die Kennzeichnung deutlich sichtbar und nicht nur versteckt im Bildquelltext hinterlegt wird.

FAQ

Häufige Fragen zu Kennzeichnung generierter Inhalte

Wann wird das für einen Handwerksbetrieb relevant?
Vor allem in der Außendarstellung. Wird ein erzeugtes Bild verwendet, um eigene Arbeiten zu zeigen, obwohl das Ergebnis so nicht existiert, entsteht bei Kunden der falsche Eindruck eines realen Projekts. Ein Küchenstudio, das ein künstlich erzeugtes Bild unkommentiert neben echte Referenzfotos stellt, vermischt beides für Betrachter unbemerkt.
Gilt die Pflicht nur für bestimmte Branchen?
Nein, sie knüpft an die Art des Inhalts an, nicht an die Branche. Betroffen sind insbesondere Bild-, Video- und Audioinhalte, die reale Personen, Objekte oder Vorgänge scheinbar authentisch wiedergeben. Reichweite und Ausgestaltung ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung und sind im Einzelfall zu prüfen.
Wie kennzeichne ich praktisch?
Mit einem gut sichtbaren Hinweis unmittelbar am Inhalt, etwa in der Bildunterschrift, statt in einem allgemeinen Hinweis im Impressum. Wichtig ist, dass Betrachter die Zuordnung ohne Suchen erkennen. Bei einer Galerie mit gemischten Inhalten empfiehlt sich eine Kennzeichnung je Bild statt eines pauschalen Hinweises für die ganze Seite.
Was gilt unabhängig von der Kennzeichnung?
Ein erzeugtes Bild, das eine nie erbrachte Leistung als eigene Referenz darstellt, bleibt irreführend, auch mit Hinweis. Die Kennzeichnung heilt keine unzutreffende Werbeaussage. Für Referenzen sind deshalb ausschließlich Aufnahmen tatsächlich ausgeführter Arbeiten geeignet, während erzeugte Bilder nur als erkennbare Illustration taugen.

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