Glossar

LV-Position

Eine LV-Position beschreibt eine einzelne abrechenbare Teilleistung mit Ordnungszahl, Leistungstext, Menge und Einheit und ist die kleinste Einheit der Kalkulation.

Eine LV-Position ist der einzelne Eintrag eines Leistungsverzeichnisses. Sie besteht aus einer Ordnungszahl, einem Leistungstext, einer Menge und einer Mengeneinheit, dazu im Angebot aus Einheitspreis und Gesamtbetrag. Positionen sind in Titel und gegebenenfalls Lose gegliedert, sodass ein Verzeichnis eine hierarchische Struktur bildet.

Zu unterscheiden sind mehrere Positionsarten. Normalpositionen sind auszuführen und zu bepreisen. Bedarfs- oder Eventualpositionen werden nur bei Bedarf beauftragt und gehen nicht in die Angebotssumme ein. Alternativpositionen treten an die Stelle einer anderen Position, wenn der Auftraggeber sie wählt. Zulagepositionen ergänzen eine Grundposition um einen Mehraufwand. Die falsche Behandlung dieser Arten ist eine der häufigsten Ursachen dafür, dass Angebote formal fehlerhaft sind.

Der Leistungstext bestimmt den geschuldeten Umfang. Was dort beschrieben ist, ist mit dem Einheitspreis abgegolten, einschließlich der Nebenleistungen, die nach den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen des jeweiligen Gewerks zur Leistung gehören. Wer den Text nur überfliegt und nach der Positionsbezeichnung kalkuliert, übersieht regelmäßig Leistungsteile.

Ein Beispiel aus dem Trockenbau zeigt, wie stark der Text den Preis bestimmt: Zwei Positionen für dieselbe Wandfläche können sich allein durch die geforderte Oberflächenqualität, die Beplankungslage oder die Anforderung an den Brand- oder Schallschutz unterscheiden. Der Unterschied im Aufwand ist erheblich, die Positionsbezeichnung aber nahezu identisch.

Eine wiederkehrende Fehlerquelle ist die Behandlung von Zulagepositionen. Sie werden nur zusätzlich zur Grundposition vergütet und dürfen deshalb nicht den vollständigen Aufwand enthalten. Wird die Zulage wie eine eigenständige Leistung kalkuliert, ist das Angebot zu teuer; wird sie übersehen, fehlt der Mehraufwand vollständig. Beides fällt bei der Angebotsprüfung des Auftraggebers auf.

Bezug zur Digitalisierung

Positionen werden strukturiert übertragen, meist über GAEB, und behalten dabei Ordnungszahl und Positionsart. Im eigenen System werden sie mit Artikeln und Zeitansätzen verknüpft, sodass aus der Position eine kalkulierte Leistung wird.

Sprachmodelle unterstützen bei der Auswertung langer Leistungstexte: Sie fassen den geschuldeten Umfang zusammen, weisen auf enthaltene Nebenleistungen hin und ordnen die Position eigenen Leistungen zu. Ebenso lassen sich Positionen mit ungewöhnlichen Anforderungen markieren, die ein Risiko darstellen. Die Bewertung, ob ein Preis auskömmlich ist, bleibt eine Entscheidung des Betriebs.

Praktisch sollte jede Position, deren Ausführung unklar bleibt, vor Angebotsabgabe als Bieterfrage geklärt werden. Ein interner Vermerk zur eigenen Auslegung genügt nicht: Kommt es zum Streit über den Leistungsumfang, zählt die dokumentierte Antwort des Auftraggebers, nicht die Annahme des Kalkulators.

Praktischer Hinweis: Lesen Sie bei jeder Position den vollständigen Text und die zugehörigen Vorbemerkungen. Die teuersten Kalkulationsfehler entstehen nicht bei den Mengen, sondern bei Leistungsteilen, die im Text stehen und im Preis fehlen.

FAQ

Häufige Fragen zu LV-Position

Welche Positionsarten muss ich unterscheiden?
Normalpositionen sind auszuführen und zu bepreisen. Bedarfs- oder Eventualpositionen werden nur bei Bedarf beauftragt und gehen nicht in die Angebotssumme ein. Alternativpositionen treten an die Stelle einer anderen Position, wenn der Auftraggeber sie wählt. Zulagepositionen ergänzen eine Grundposition um einen Mehraufwand und stehen nie für sich allein.
Was ist der häufigste Fehler beim Bepreisen?
Nach der Positionsbezeichnung zu kalkulieren, statt den vollständigen Leistungstext zu lesen. Was dort beschrieben ist, ist mit dem Einheitspreis abgegolten, einschließlich der Nebenleistungen, die nach den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen des jeweiligen Gewerks dazugehören. Übersehene Leistungsteile lassen sich später kaum als Nachtrag durchsetzen.
Darf ich eine Position mit null Euro anbieten?
Preise ohne erkennbare Kalkulationsgrundlage, etwa Nullpositionen oder auffällige Verschiebungen zwischen Positionen, können zum Ausschluss führen und geben dem Auftraggeber Anlass zur Aufklärung. Die maßgeblichen Anforderungen ergeben sich aus der jeweils geltenden Vergabeordnung. Sinnvoll ist, jede Position mit ihrem tatsächlichen Aufwand zu bepreisen.
Wie gehe ich mit unklaren Leistungstexten um?
Über eine schriftliche Bieterfrage vor Ablauf der Rückfragefrist. Eigene Annahmen im Angebot zu vermerken, ist riskant, weil Änderungen an den Vergabeunterlagen zum Ausschluss führen können. Bleibt eine Unklarheit ungeklärt, ist das bei der Kalkulation als Risiko zu berücksichtigen und nicht stillschweigend zugunsten des günstigsten Falls auszulegen.

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