Glossar

Deepfake im Marketing

Als Deepfake gelten KI-erzeugte Bilder, Videos oder Stimmen, die echte Personen oder reale Vorgänge täuschend nachbilden. Im Marketing lösen sie Kennzeichnungspflichten aus.

Ein Deepfake ist ein mit KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Video- oder Tonbeitrag, der bestehende Personen, Gegenstände oder Ereignisse so nachbildet, dass er fälschlicherweise als echt wahrgenommen wird. Die Verordnung (EU) 2024/1689 greift dieses Phänomen in ihren Transparenzregeln auf: Nach Artikel 50 müssen Betreiber solche Inhalte offenlegen, damit das Publikum den künstlichen Ursprung erkennen kann. Daneben gelten die allgemeinen Regeln zum Persönlichkeits- und Urheberrecht sowie zum Wettbewerbsrecht.

Im Handwerksmarketing tauchen Deepfakes selten als bewusste Fälschung auf, häufiger als bequeme Abkürzung. Ein Betrieb lässt eine Stimme für den Anrufbeantworter klonen, setzt das Gesicht eines Mitarbeiters in ein Werbevideo, das er nie gedreht hat, oder erzeugt eine Videosequenz mit einer bekannten Person, die das Unternehmen empfiehlt. Auch ein generiertes Kundenstatement, das wie ein echtes Interview wirkt, gehört in diesen Bereich.

Was das im Betrieb bedeutet

Der erste Punkt ist die Einwilligung. Stimme und Abbild einer Person dürfen nicht ohne deren Zustimmung nachgebildet werden, auch nicht bei eigenen Beschäftigten. Bei Prominenten oder Wettbewerbern ist die Verwendung ohne Zustimmung regelmäßig unzulässig. Die Zustimmung sollte schriftlich vorliegen und den Verwendungszweck benennen, sonst wird sie bei einem Personalwechsel zum Problem.

Der zweite Punkt ist die Kennzeichnung. Sie muss deutlich und wahrnehmbar erfolgen, also im Bild oder direkt beim Beitrag, nicht versteckt im Impressum. Ein Hinweis wie KI-generiert oder digital erzeugt am Anfang eines Videos genügt in der Regel.

Der dritte Punkt betrifft die Aussage selbst. Ein gekennzeichneter Deepfake bleibt unzulässig, wenn er über die Leistung täuscht. Ein generiertes Video, das eine Dachsanierung zeigt, die der Betrieb nie ausgeführt hat, ist auch mit Hinweis eine irreführende Darstellung gegenüber Kunden.

Besonders zu beachten ist der Fall ausgeschiedener Mitarbeiter. Eine geklonte Stimme oder ein generiertes Abbild bleibt technisch nutzbar, nachdem die Person den Betrieb verlassen hat; rechtlich endet die Zustimmung aber regelmäßig mit dem Zweck, für den sie erteilt wurde. Wer solche Inhalte einsetzt, sollte deshalb festhalten, wo sie überall verwendet werden, damit sie sich bei Bedarf vollständig entfernen lassen. Dasselbe gilt für Aufnahmen von Kunden und ihren Objekten.

Für den Alltag ist die einfachste Regel die beste: Reale Personen und reale Referenzen nur mit echtem Material darstellen, generierte Inhalte auf Illustration und Symbolbilder beschränken und kennzeichnen. Wie sich KI im Marketing sinnvoll nutzen lässt, ohne in diese Bereiche zu geraten, zeigt der Ratgeber KI-Marketing im Handwerk.

FAQ

Häufige Fragen zu Deepfake im Marketing

Ist ein KI-generiertes Symbolbild schon ein Deepfake?
Nein. Entscheidend ist, ob reale Personen oder reale Vorgänge nachgebildet werden. Ein generiertes Stimmungsbild einer Baustelle ohne erkennbare Personen und ohne Bezug zu einem konkreten Projekt fällt nicht in diese Kategorie, kann aber trotzdem kennzeichnungspflichtig sein und darf keine Leistung vortäuschen, die der Betrieb so nicht erbringt. Die Grenze verläuft bei der Erkennbarkeit.
Wie hole ich die Einwilligung von Mitarbeitern richtig ein?
Schriftlich und mit klarem Zweck. Festhalten sollte man, welches Material erzeugt wird, ob Stimme, Abbild oder beides, für welche Kanäle es eingesetzt wird und wie lange. Ebenso gehört geregelt, was nach dem Ausscheiden passiert und an wen sich die Person zum Widerruf wendet. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag reicht dafür in der Regel nicht aus.
Darf ich meine eigene Stimme klonen lassen, etwa für die Telefonansage?
Bei der eigenen Stimme entfällt das Einwilligungsproblem, die Transparenzfrage bleibt. Anrufer sollten erkennen können, dass sie mit einer synthetischen Ansage oder einem Sprachassistenten zu tun haben, insbesondere wenn das System auch antwortet. Zusätzlich lohnt ein Blick in die Nutzungsbedingungen des Anbieters, wem die erzeugte Stimme gehört und ob sie für Training weiterverwendet wird.
Wer haftet, wenn eine Agentur den Inhalt erstellt hat?
Wer die Inhalte veröffentlicht, tritt nach außen als Werbender auf und bleibt gegenüber Kunden und Wettbewerbern verantwortlich. Ein Auftrag an eine Agentur ändert daran nichts, kann aber intern Regressansprüche begründen. Sinnvoll ist deshalb eine vertragliche Zusage der Agentur, welche Inhalte generiert sind, welche Rechte an Bildern und Stimmen vorliegen und wie gekennzeichnet wird.

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