Glossar

Minimales Risiko

Minimales Risiko bezeichnet in der KI-Verordnung die Kategorie von KI-Anwendungen, die weder verboten noch hochriskant sind und daher keinen besonderen Pflichten unterliegen.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 ordnet KI-Anwendungen nach ihrem Risiko. Neben verbotenen Praktiken, Hochrisikosystemen und Anwendungen mit besonderen Transparenzanforderungen bleibt eine große Restgruppe, die üblicherweise als minimales oder geringes Risiko bezeichnet wird. Für sie sieht die Verordnung keine eigenen Produktpflichten vor. Die Einordnung ergibt sich nicht aus der Technik, sondern aus dem Verwendungszweck: Dasselbe Sprachmodell kann in der einen Anwendung unkritisch und in einer anderen deutlich kritischer sein.

Der größte Teil dessen, was Handwerks- und Baubetriebe einsetzen, fällt in diese Restgruppe. Textentwürfe für Angebote und Kundenanschreiben, Spracherkennung für das Bautagebuch, OCR für Lieferscheine, Rechtschreibhilfen, Terminvorschläge, Übersetzungen für das Baustellenteam, Suchfunktionen im eigenen Dokumentenbestand. All das unterstützt Büro und Baustelle, ohne über Rechte oder Sicherheit von Menschen zu entscheiden.

Was das im Betrieb bedeutet

Minimales Risiko heißt nicht regelfrei. Es heißt lediglich, dass aus der KI-Verordnung selbst keine zusätzlichen Pflichten folgen. Daneben gelten weiterhin Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Wer Kundendaten in ein Chatfenster gibt, muss sich an die DSGVO halten, unabhängig von der Risikoklasse. Und sobald ein System mit Menschen interagiert oder Inhalte für die Öffentlichkeit erzeugt, greifen die Transparenzanforderungen aus Artikel 50, etwa bei einem Chatbot auf der Website.

Aufmerksamkeit verdienen die Übergänge. Eine Software, die Bewerbungen vorsortiert, oder ein System, das Beschäftigte bewertet, verlässt die harmlose Kategorie. Auch technische Prüfaufgaben können kritisch werden, wenn ihr Ergebnis unmittelbar in die Sicherheit eines Bauwerks eingeht. Für den Betrieb ist deshalb weniger die Klassifizierung interessant als die Frage, welche Folgen ein falsches Ergebnis hätte.

Ein weiterer Punkt betrifft die Rolle im Sinne der Verordnung. Handwerks- und Baubetriebe kaufen KI-Funktionen ein und sind damit Betreiber, nicht Anbieter. Die Einstufung eines Systems nimmt der Hersteller vor, und er muss die zugehörigen Angaben liefern. Der Betrieb wählt aus, konfiguriert und nutzt. Diese Aufgabenteilung ist der Grund, warum sich der Aufwand für die meisten Anwendungen im Alltag in engen Grenzen hält.

Praktikabel ist eine kurze Einordnung je Werkzeug in der Systemliste: Zweck, betroffene Personen, mögliche Folgen eines Fehlers. Was dort als unkritisch endet, kann ohne größeres Verfahren genutzt werden. Was Personalentscheidungen, Sicherheit oder verbindliche Zusagen berührt, bekommt eine feste Prüfung. Für einen Elektriker oder Heizungsbauer reduziert diese Trennung den Aufwand auf die wenigen Fälle, in denen er wirklich nötig ist.

FAQ

Häufige Fragen zu Minimales Risiko

Welche Anwendungen im Handwerk fallen darunter?
Der größte Teil: Textentwürfe für Angebote und Kundenanschreiben, Spracherkennung für das Bautagebuch, Texterkennung für Lieferscheine, Rechtschreibhilfen, Terminvorschläge, Übersetzungen für das Baustellenteam und Suchfunktionen im eigenen Dokumentenbestand. All das unterstützt die Arbeit, ohne über Rechte oder Sicherheit von Menschen zu entscheiden. Sinnvoll ist gleichwohl, auch diese Anwendungen in der Systemliste zu führen, damit der Überblick erhalten bleibt.
Heißt minimales Risiko regelfrei?
Nein. Es heißt nur, dass aus der KI-Verordnung selbst keine zusätzlichen Produktpflichten folgen. Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht gelten weiter. Und sobald ein System mit Menschen interagiert oder Inhalte für die Öffentlichkeit erzeugt, greifen die Transparenzanforderungen. Sinnvoll ist deshalb, die datenschutzrechtliche Prüfung unabhängig von der Risikoklasse durchzuführen und nicht mit ihr zu verwechseln. Beide Fragen sind getrennt zu beantworten.
Wo verlässt eine Anwendung diese Kategorie?
An den Übergängen: Software, die Bewerbungen vorsortiert oder Beschäftigte bewertet, gehört nicht mehr dazu. Auch technische Prüfaufgaben können kritisch werden, wenn ihr Ergebnis unmittelbar in die Sicherheit eines Bauwerks eingeht. Entscheidend ist die Frage, welche Folgen ein falsches Ergebnis hätte. Sinnvoll ist deshalb, bei jedem neuen Werkzeug ausdrücklich zu prüfen, ob es Aussagen über Personen trifft.
Wie halte ich die Einordnung praktikabel?
Mit einer kurzen Notiz je Werkzeug in der Systemliste: Zweck, betroffene Personen, mögliche Folgen eines Fehlers. Was dort als unkritisch endet, kann ohne größeres Verfahren genutzt werden. Was Personalentscheidungen, Sicherheit oder verbindliche Zusagen berührt, bekommt eine feste Prüfung. Sinnvoll ist deshalb, diese Notiz gleich bei der Aufnahme in die Systemliste zu ergänzen statt sie später nachzutragen. Drei Zeilen je Werkzeug genügen dafür.

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