Glossar

Marktüberwachungsbehörde

Eine Marktüberwachungsbehörde ist die staatliche Stelle, die die Einhaltung der KI-Verordnung überwacht, Auskünfte verlangen und bei Verstößen Maßnahmen anordnen kann.

Die Marktüberwachungsbehörde ist die staatliche Stelle, die kontrolliert, ob Produkte und Systeme auf dem Markt den europäischen Vorgaben entsprechen. Für die Verordnung (EU) 2024/1689 benennt jeder Mitgliedstaat solche zuständigen Behörden. Sie können Unterlagen anfordern, Auskünfte verlangen, Prüfungen durchführen und Maßnahmen anordnen, bis hin zur Beschränkung oder Rücknahme eines Systems vom Markt. Adressat ist in erster Linie, wer ein KI-System entwickelt oder in Verkehr bringt, also der Anbieter.

Für einen Handwerks- oder Baubetrieb ist das zunächst eine Randfrage. Wer Handwerkersoftware, ein Sprachmodell oder einen Telefonassistenten einkauft und nutzt, ist Betreiber und nicht Anbieter. Die Prüfung technischer Unterlagen, Konformitätsnachweise und Modellangaben betrifft den Softwarehersteller. Berührungspunkte entstehen erst dort, wo Betreiberpflichten greifen, etwa bei Transparenz gegenüber Kunden oder bei Systemen mit erhöhtem Risiko.

Praktisch relevant wird der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber dort, wo ein Betrieb eigene Anpassungen vornimmt. Wer ein eingekauftes System lediglich konfiguriert und nutzt, bleibt Betreiber. Wer dagegen ein System unter eigenem Namen anbietet oder seinen Zweck wesentlich verändert, kann selbst in die Anbieterrolle geraten. Für Handwerksbetriebe ist das die Ausnahme, bei eigenentwickelten Werkzeugen für Kunden aber eine Frage, die vorab geklärt werden sollte.

Was das im Betrieb bedeutet

Praktisch heißt das: Es ist nicht damit zu rechnen, dass eine Behörde in einem Malerbetrieb die Nutzung eines Chatwerkzeugs prüft. Relevanter ist der umgekehrte Weg. Kommt Software mit KI-Funktionen zum Einsatz, sollte der Betrieb nachvollziehen können, was er nutzt und von wem. Dazu genügt eine schlichte Systemliste mit Anbieter, Zweck und Ansprechpartner. Sie hilft bei Rückfragen von Auftraggebern ebenso wie bei einem Anbieterwechsel.

Ein zweiter Berührungspunkt sind Vorfälle. Funktioniert ein System offensichtlich fehlerhaft, etwa ein KI-gestütztes Prüfsystem, das sicherheitsrelevante Mängel systematisch übersieht, ist der Anbieter zu informieren. Dass ein solcher Fall an eine Aufsichtsstelle gemeldet werden kann, gehört zur Funktionsweise der Marktüberwachung und ist kein Vorwurf an den Betrieb, der den Fehler bemerkt hat.

Wichtig ist auch die zeitliche Einordnung. Die Verordnung gilt seit ihrem Inkrafttreten, ihre Vorgaben greifen jedoch gestaffelt, und einzelne Regelungen wurden durch die Verordnung (EU) 2026/1744, den Digital Omnibus, angepasst. Für Betreiber heißt das vor allem, den eigenen Einsatz zu kennen und bei Softwareanbietern nachzufragen, wie sie mit den Vorgaben umgehen. Eine Antwort dazu gehört heute zu einer normalen Anbieterauswahl, ähnlich wie Fragen zu Schnittstellen oder Support.

Sinnvoll ist außerdem, Rückfragen von Auftraggebern vorwegzunehmen. Öffentliche und größere gewerbliche Auftraggeber fragen zunehmend, ob und wo KI im Leistungserbringungsprozess eingesetzt wird. Eine kurze, aktuell gehaltene Übersicht mit Systemen, Zweck und Anbieter beantwortet diese Frage ohne Aufwand und verhindert Aussagen, die später korrigiert werden müssen.

Datenschutzfragen laufen getrennt davon. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind weiterhin die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Ein Bauunternehmen hat es also mit zwei verschiedenen Aufsichtssträngen zu tun, die unterschiedliche Fragen stellen. Wer Systemliste, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Nutzungsregeln aktuell hält, kann beide ohne größeren Aufwand bedienen.

FAQ

Häufige Fragen zu Marktüberwachungsbehörde

Muss ich als Handwerksbetrieb mit einer Prüfung rechnen?
Praktisch kaum. Wer Handwerkersoftware, ein Sprachmodell oder einen Telefonassistenten einkauft und nutzt, ist Betreiber; die Prüfung technischer Unterlagen und Konformitätsnachweise betrifft den Hersteller. Berührungspunkte entstehen dort, wo Betreiberpflichten greifen, etwa bei der Transparenz gegenüber Kunden. Sinnvoll ist gleichwohl, die eingesetzten Systeme in einer kurzen Liste zu führen, weil das auch Rückfragen von Auftraggebern beantwortet. Der Aufwand dafür beträgt wenige Zeilen je Werkzeug.
Wann könnte ich selbst zum Anbieter werden?
Wenn ein System unter eigenem Namen angeboten oder sein Zweck wesentlich verändert wird. Reines Konfigurieren und Nutzen eines eingekauften Systems bleibt Betrieb als Betreiber. Für Handwerksbetriebe ist der Anbieterfall die Ausnahme, bei eigenentwickelten Werkzeugen für Kunden aber eine Frage, die vorab geklärt gehört. Sinnvoll ist, diese Frage bei eigenentwickelten Werkzeugen vorab rechtlich klären zu lassen, bevor sie an Kunden weitergegeben werden.
Was tue ich, wenn ein System offensichtlich fehlerhaft arbeitet?
Zuerst den Anbieter informieren und den Vorfall dokumentieren, etwa wenn ein KI-gestütztes Prüfsystem sicherheitsrelevante Mängel systematisch übersieht. Dass ein solcher Fall an eine Aufsichtsstelle gelangen kann, gehört zur Funktionsweise der Marktüberwachung und ist kein Vorwurf an den Betrieb, der den Fehler bemerkt hat. Sinnvoll ist außerdem, den Vorfall mit Datum, Auswirkung und Reaktion des Anbieters festzuhalten, weil das die eigene Sorgfalt belegt.
Wer ist für Datenschutzfragen zuständig?
Dafür bleiben die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig, getrennt von der Marktüberwachung. Ein Betrieb hat es also mit zwei Aufsichtssträngen zu tun, die unterschiedliche Fragen stellen. Wer Systemliste, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Nutzungsregeln aktuell hält, kann beide ohne größeren Aufwand bedienen. Sinnvoll ist, für beide Bereiche dieselbe Person als Ansprechpartner zu benennen, damit Anfragen nicht zwischen Zuständigkeiten liegen bleiben.

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