Glossar

lexoffice

lexoffice gehört zu den Buchhaltungs- und Rechnungslösungen für kleine Unternehmen. Funktionsumfang und Konditionen sind beim Anbieter zu prüfen.

lexoffice gehört zur Kategorie der Buchhaltungs- und Rechnungslösungen für kleine Unternehmen. Für Handwerks- und Bauunternehmen ist weniger der Anbietername entscheidend als die Frage, welche Aufgabe eine Lösung dieser Kategorie im Betrieb übernehmen soll und wie sie sich in vorhandene Abläufe einfügt.

Lösungen dieser Kategorie umfassen typischerweise Angebots- und Rechnungsstellung einschließlich E-Rechnung, Belegerfassung, Offene-Posten-Übersicht, Mahnwesen und die Übergabe an die Steuerkanzlei.

Für Handwerksbetriebe sind zwei Punkte gesondert zu prüfen: die korrekte Abbildung von Bauleistungen nach § 13b UStG mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft, und die Archivierung — bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz das Original und muss unverändert aufbewahrt werden, nicht nur ein Ausdruck.

Wie sich das im Alltag auswirkt, zeigt ein Estrichbetrieb, der überwiegend als Nachunternehmer für Bauträger arbeitet. Nahezu alle Ausgangsrechnungen fallen unter § 13b UStG und müssen ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstellt werden. Die typische Fehlerquelle ist eine Rechnungsvorlage, in der dieser Hinweis fehlt oder die Steuer versehentlich ausgewiesen wird. Der Auftraggeber weist die Rechnung zurück, die Zahlung verschiebt sich um einen Zahlungslauf, und bei ausgewiesener Steuer entsteht zusätzlicher Korrekturaufwand. Ob die Regelung im Einzelfall greift, hängt vom Status des Leistungsempfängers ab und ist vor der ersten Rechnung mit der Steuerkanzlei zu klären.

Auswahlkriterien für diese Kategorie

Schnittstellen. Lässt sich die Lösung mit der vorhandenen Branchensoftware und der Buchhaltung verbinden? Ohne Anbindung entsteht an genau dieser Stelle eine Doppelerfassung.

Datenhoheit. In welchem Format kommen Ihre Daten heraus, wenn Sie kündigen? Eine ausweichende Antwort auf diese Frage ist ein Warnsignal.

Datenschutz. Werden personenbezogene Daten verarbeitet — Kundendaten, Sprachaufnahmen, Baustellenfotos mit erkennbaren Adressen —, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag und Klarheit über den Serverstandort. Kostenlose Versionen sind für Betriebsdaten in der Regel nicht geeignet.

Aufwand für Einrichtung und Pflege. Der laufende Pflegeaufwand wird fast immer unterschätzt. Jede Lösung braucht eine benannte zuständige Person, sonst veraltet die Konfiguration unbemerkt.

Nachweispflichten. Sobald KI-Systeme im Betrieb genutzt werden, greift die Förderpflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 EU AI Act in der durch den Digital Omnibus abgeschwächten Fassung. Erforderlich sind angemessene Maßnahmen, kein garantiertes Kompetenzniveau je Person — praktisch eine Systemliste, eine Nutzungsrichtlinie und eine dokumentierte Unterweisung.

Abzugrenzen ist die Buchhaltungslösung vom Dokumentenmanagementsystem: Die Buchhaltung verarbeitet Belege mit Bezug zu einem Geschäftsvorfall, das DMS verwaltet alle Unterlagen des Betriebs, also auch Verträge, Prüfprotokolle, Aufmaßblätter und Schriftverkehr. Wer versucht, die gesamte Ablage in der Buchhaltung abzubilden, findet später genau die Unterlagen nicht, die keinen Beleg darstellen.

Testen Sie vor der Entscheidung mit einem echten Vorgang aus Ihrem Betrieb statt mit dem Demobeispiel des Anbieters.

FAQ

Häufige Fragen zu lexoffice

Was müssen Baubetriebe hier besonders prüfen?
Zwei Punkte: die korrekte Abbildung von Bauleistungen nach § 13b UStG mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft und die Archivierung. Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz das Original und muss unverändert aufbewahrt werden, nicht nur ein Ausdruck oder eine erzeugte Bildschirmansicht. Beides fällt sonst erst bei einer Prüfung auf.
Wo liegt die typische Fehlerquelle bei Nachunternehmerrechnungen?
In der Rechnungsvorlage. Ein Estrichbetrieb, der überwiegend für Bauträger arbeitet, stellt nahezu alle Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Fehlt dieser Hinweis in der Vorlage oder wird Steuer versehentlich ausgewiesen, sind Korrekturen über viele Rechnungen nötig.
Reicht eine solche Lösung für einen Handwerksbetrieb aus?
Für die kaufmännische Seite kleinerer Betriebe häufig ja. Sobald Kalkulation mit Leistungsbausteinen, Aufmaß, Materialwirtschaft, Wartungsverträge und mobile Zeiterfassung dazukommen, ist eine Handwerkersoftware die passendere Grundlage. Die Buchhaltungslösung ist dann nicht mehr das führende System, sondern die angebundene Komponente. Die Reihenfolge der Einführung folgt daraus fast von selbst.
Was gehört mit der Steuerkanzlei geklärt?
Welche Formate sie einlesen kann, wie die Belege übergeben werden und wo die Originaldateien der E-Rechnungen archiviert werden. Diese Frage wird selten gestellt und führt bei einer Betriebsprüfung zu Problemen, wenn beide Seiten annehmen, die jeweils andere kümmere sich um die revisionssichere Aufbewahrung.

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